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  • · Fachbeitrag · Kosten des Betriebsrats

    ArbG trägt Schulungskosten des Betriebsrats plus der erforderlichen Seminarbeigaben

    von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FA ArbR, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen

    | Der ArbG trägt die durch die Tätigkeit des Betriebsrats (BR) entstehenden Kosten. Dazu gehören auch die Kosten, die bei der Teilnahme eines BR-Mitglieds an einer Schulungsveranstaltung entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen notwendig ist, damit dieser seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Pauschalierte Teilnahmekosten für derartige Schulungen sind genauso wenig zu beanstanden wie eine darin inbegriffene Überlassung von für die Betriebsratsarbeit dienlichen Seminarbeigaben. |

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten streiten über die Kosten für die Schulungsteilnahme eines BR-Mitglieds. Der ArbG betreibt eine Wohn- und Fördereinrichtung für behinderte Menschen in Hessen. Im dortigen Betrieb wurde ein BR gebildet. Dieser beschloss die Teilnahme eines neu gewählten Mitglieds an dem Grundlagenseminar „Betriebsverfassungsrecht Teil I“. Die Seminargebühr betrug 699 EUR zzgl. einer Tagespauschale für Tagesgäste ohne Übernachtung von rund 60 EUR. In den Seminarkosten war auch die Überlassung eines sogenanntes „Starter-Sets“ an die Teilnehmer enthalten. Dieses bestand aus einem „Tablet für die Betriebsratsarbeit“, einem Handkommentar Fitting zum BetrVG mit Wahlordnung, einer DTV-Ausgabe der Arbeitsgesetze nebst weiterer Kleinartikel und der Möglichkeit einer anwaltlichen Erstberatung.

     

    Der BR begehrt die Zahlung der Schulungskosten sowie die Erstattung der Fahrtkosten für das BR-Mitglied. Der ArbG lehnte die Kostenübernahme ab. Er ist der Ansicht, dass es sich bei dem Starterkit um unzulässige Werbemittel handele und die Seminarkosten daher nicht erforderlich für die BR-Arbeit wären. Dies habe der BR auch erkennen können, da die Kosten durch die Seminarbeigaben unverhältnismäßig hoch gewesen wären. Die Vorinstanzen hielten die Kosten der Schulung für erforderlich und gaben dem Antrag statt (LAG Hessen 10.8.20, 16 TaBV 177/19).