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  • · Fachbeitrag · Betriebsratstätigkeit

    Freistellung des BR von Rechtsanwaltskosten - keine an den BR adressierte Rechnung notwendig

    von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FOM Hochschule Bremen

    | Der Anspruch auf Freistellung von der Zahlung von Rechtsanwaltskosten setzt nicht voraus, dass eine auf den Betriebsrat (BR) ausgestellte Rechnung vorliegt. Ein Freistellungsanspruch kann aber nur auf Ansprüche gerichtet sein, die von demjenigen geltend gemacht werden, der durch den BR aufgrund ordnungsgemäßen Beschlusses beauftragt worden ist. |

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten streiten über die Freistellung des BR von Rechtsanwaltskosten. Gegenstand ist die Honorarforderung eines für den BR tätig gewordenen Rechtsanwalts. Der BR hatte durch ordnungsgemäßen Beschluss die C Agentur UG zur Vertretung in einem Einigungsstellenverfahren gegenüber dem ArbG beauftragt und mit dieser eine entsprechende Honorarvereinbarung getroffen. Dieser Gesellschaft gehörte der Rechtsanwalt an. Die Einigungsstelle tagte dann unter Mitwirkung des Anwalts.

     

    Anschließend wurde die Tätigkeit durch den Rechtsanwalt gegenüber dem ArbG in Rechnung gestellt. Nachdem der ArbG nicht zahlen wollte, forderte der BR die Freistellung von den Kosten. Der ArbG vertritt die Ansicht, der Freistellungsanspruch bestehe schon deshalb nicht, weil der BR nicht den Rechtsanwalt, sondern die C Agentur UG mit der Vertretung im Einigungsstellenverfahren beauftragt habe. Jedenfalls sei die vom BR behauptete Verbindlichkeit mit der Einrede der Verjährung behaftet.