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  • · Fachbeitrag · Betriebsrat

    Einstimmiger Beschluss aller Betriebsratsmitglieder zur Heilung fehlender Mitteilung der Tagesordnung erforderlich?

    | Nach § 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG muss die Ladung zu den Sitzungen des Betriebsrats rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen. Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG (NZA 89, 223) ist dann, wenn die Einladung zu einer Betriebsratssitzung ohne Mitteilung der Tagesordnung erfolgte, dieser Mangel nur durch einstimmigen Beschluss der vollzählig versammelten Betriebsratsmitglieder heilbar. Nun will der 1. Senat des BAG hiervon insofern abweichen, als er die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats im Sinne des § 33 Abs. 2 BetrVG ausreichen lassen will. |

     

    Dies würde bedeuten, dass die Ladung zu einer Betriebsratssitzung ohne Mitteilung der Tagesordnung nicht zur Unwirksamkeit eines in dieser Sitzung gefassten Beschlusses des Betriebsrats führt, wenn sämtliche Mitglieder des Betriebsrats rechtzeitig geladen waren, der Betriebsrat beschlussfähig ist, also mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, und diese einstimmig den Beschluss gefasst haben, über den Regelungsgegenstand des später gefassten Beschlusses zu beraten und abzustimmen. Eine Abweichung zu der bisher vertretenen Auffassung des BAG ergibt sich insofern, dass nun nicht mehr alle Betriebsratsmitglieder anwesend sein müssen.

     

    PRAXISHINWEIS |  Der 1. Senat hat beim 7. Senat wegen der Abweichung von dessen bisheriger Rechtsprechung angefragt, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhalten will, was gegebenenfalls die Anrufung des Großen Senats des BAG erforderlich machen würde.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 199 | ID 42407491