29.10.2020 · Fachbeitrag · Auflösung Betriebsrat
Wann ist eine Pflichtverletzung des Betriebsrats grob im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 BetrVG?
| Bei groben Pflichtverletzungen des Betriebsrats (BR) als Gremium nach § 23 Abs. 1 BetrVG hat unter anderem der ArbG das Recht, die Auflösung des BR oder den Ausschluss einzelner BR-Mitglieder aus dem Gremium zu beantragen. Wann aber liegt eine solche grobe Pflichtverletzung vor? Eine aktuelle Entscheidung des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 14.1.20 (2 BV 5/19, Abruf-Nr. 218573 ), die sich mit Verstößen gegen Datenschutz- und Vertraulichkeitsbestimmungen beschäftigt, gibt Anlass, dieses Thema in den Fokus zu nehmen. |