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  • · Fachbeitrag · Mitbestimmungsrecht

    Betriebsrat ist bei Übungsleiterpauschale raus

    | Vereinbart der ArbG mit seinen ArbN, dass deren Arbeitsentgelt nach der Übungsleiterpauschale gemäß § 3 Nr. 26 EStG abgerechnet wird, steht dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbG setzt eine hohe Anzahl von Ergänzungskräften in der Ganztagsbetreuung ein. Diese sind hinsichtlich ihres Entgeltanspruchs durchgängig in das beim ArbG zur Anwendung kommende Tarifwerk Bildung (B.) NRW eingruppiert. Der ArbG wendet das Tarifwerk auch einzelvertraglich auf nicht gewerkschaftlich organisierte Ergänzungskräfte an. Die Ergänzungskräfte, die in der Regel 10 Arbeitsstunden wöchentlich arbeiten, werden vom ArbG nach Entgeltgruppe 2 Stufe 1 bzw. Entgeltgruppe 2 Stufe 2 des Tarifwerks B. NRW vergütet. Der ArbG wendet die „Übungsleiterpauschale“ nach § 3 Nr. 26 EStG auf die Ergänzungskräfte an und wickelt den überschießenden Anteil als im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses erbrachte Arbeitsleistung ab.

     

    •  § 3 Nr. 26 EStG

    Steuerfrei sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2.400 EUR im Jahr.

     

    Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.