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  • 01.07.2006 | Zwangsvollstreckung

    Vollstreckungsgegenklage: Kein Rechtsmittel gegen Beschluss zur einstweiligen ZV-Einstellung

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    1. Die Entscheidung des Gerichts nach § 769 ZPO ist nicht anfechtbar.  
    2. Eine außerordentliche Beschwerde wegen behaupteter „greifbarer Gesetzeswidrigkeit“ ist nicht gegeben.  
    3. Gegen eine vom Arbeitsgericht erfolgte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist spätestens seit dem In-Kraft-Treten des § 78a ArbGG am 1.1.05 eine außerordentliche Beschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mehr statthaft (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 8.8.05, 5 AZB 31/05).  

     

    Praxishinweis

    Es entsprach schon der bisher herrschenden Meinung, dass Entscheidungen, die sich über einen auf § 769 ZPO gestützten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung verhalten, keiner Anfechtung unterliegen (für die Arbeitsgerichtsbarkeit: LAG Düsseldorf EzA § 62 ArbGG Nr. 6 und 8; LAG Hamm LAGE § 769 ZPO Nr. 1; LAG Berlin LAGE § 769 ZPO Nr. 2; LAG Köln LAGE § 769 ZPO Nr. 3; LAG Bremen NZA 97, 338; LAG Thüringen NZA 98, 1358; a.A. LAG Hessen NZA-RR 04, 380). Nachdem sich zwischenzeitlich auch der BGH für eine Nichtanfechtbarkeit ausgesprochen hat (BGH NJW 04, 2224), ist zu erwarten, dass sich diese Auffassung weiter durchsetzen wird.  

     

    Auch die auf eine sog. greifbare Gesetzeswidrigkeit gestützte außerordentliche Beschwerde wird seit der ZPO-Reform generell nicht mehr zugelassen (BGH NJW 02, 1577; NJW 04, 2224). Schließlich eröffnet spätestens seit dem Inkrafttreten des § 78a ArbGG am 1.1.05 auch in der Arbeitsgerichtsbarkeit die Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Überprüfungsmöglichkeit durch die höhere Instanz mehr (BAG AP Nr. 1 zu § 78a ArbGG 1979 = NZA 05, 1318).  

     

    Allerdings lassen veränderte Umstände oder neue Tatsachen einen neuen Antrag und eine neue Entscheidung zu. Das gilt auch, wenn der Beschluss bereits rechtskräftig geworden ist (BGH NJW 04, 2224; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 769, Rn. 10). Anordnungen sind in jeder Instanz frei abänderbar, um der jeweiligen Prozesslage gerecht zu werden (Stein/Jonas-Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 769, Rn. 18). So ist es der antragstellenden Partei unbenommen, in einem neuen Antrag die unterlassene Glaubhaftmachung (ein häufiger Grund für eine den Einstellungsantrag zurückweisende Entscheidung) nachzuholen. Beide Parteien können auch mit Hinweis auf im Hauptsacheprozess zwischenzeitlich gewonnene neue Erkenntnisse, die ein bestimmtes Ergebnis des Hauptsacheverfahrens wahrscheinlich machen, eine Abänderung der Einstellungsentscheidung erreichen. Mit einer Entscheidung in der Hauptsache wird die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung allemal hinfällig.