· Fachbeitrag · Urlaub
Urlaubserteilung im Wege der einstweiligen Verfügung – wenn der ArbG auf Zeit spielt
Ein ArbN kann seinen Urlaubsanspruch auch durch eine einstweilige Verfügung durchsetzen, wenn die Rechtskraft eines obsiegenden erstinstanzlichen Urteils vor Urlaubsbeginn nicht mehr erreichbar ist und der ArbG die Erfüllung des titulierten Anspruchs verweigert. Die Dringlichkeit ist dabei nicht selbst herbeigeführt, wenn der ArbN zunächst das Hauptsacheverfahren abgewartet und den ArbG zur freiwilligen Erfüllung aufgefordert hat.
Sachverhalt
Das Arbeitsgericht Nordhausen verurteilte den ArbG mit Urteil vom 23.1.26 dazu, dem ArbN vom 1.3.26 bis 25.3.26 Erholungsurlaub zu gewähren. Noch vor Zustellung des vollständig abgefassten Urteils forderte der ArbN den ArbG mit Schreiben vom 10.2.26 auf, bis zum 13.2.26 mitzuteilen, ob das Urteil freiwillig erfüllt werde. Da keine Rückmeldung erfolgte und der ArbG ankündigte, Rechtsmittel einlegen zu wollen, beantragte der ArbN am ersten Werktag nach Fristablauf (16.2.26) den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Das Arbeitsgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 24.2.26 zurück, weil der Antragsteller die Dringlichkeit durch zu langes Zuwarten selbst herbeigeführt habe. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde der ArbN.
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