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  • 04.05.2011 | Zwangsvollstreckung

    So vollstrecken Sie Urteile auf Erteilung von Arbeitszeugnissen erfolgreich

    Der Besitz aktueller Arbeitszeugnisse ist für die Mandanten und deren weiteres berufliches Fortkommen von existentieller Bedeutung. Eine genaue Dokumentation vorhandener und jüngst erworbener Qualifikationen ist unumgänglich, um bei Bewerbungen oder in Vorstellungsgesprächen erfolgreich zu sein. Umso wichtiger ist daher eine beschleunigte Zwangsvollstreckung bei ausstehenden Zeugnissen.  

     

    Vollstreckung Arbeitszeugnis: Voraussetzungen

    Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind erfüllt, wenn ein Titel (Urteil, Vergleich) vorliegt, der eine Vollstreckungsklausel aufweist (vollstreckbare Ausfertigung) und zugestellt worden ist. Wichtige Besonderheiten im Arbeitsrecht: Urteile, gegen die Berufung oder Einspruch zulässig sind, sind grundsätzlich vorläufig vollstreckbar (kein Abwarten der Rechtskraft notwendig). Des Weiteren hat der Schuldner - also der zeugniserteilende ArbG - keine Möglichkeit, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung auszuschließen oder die vorläufige Vollstreckbarkeit nur gegen Sicherheitsleistung zuzulassen. Einzige Ausnahme: Der Schuldner macht einen nicht zu ersetzenden Nachteil glaubhaft, der bei Durchführung einer Vollstreckung entstehen würde (§ 62 Abs. 1, S. 2 ArbGG; § 294 ZPO).  

     

    Unvertretbare Handlung

    Eine weitere Besonderheit im Arbeitsrecht: Titulierte Ansprüche auf Erteilung qualifizierter Arbeitszeugnisse stellen eine unvertretbare Handlung dar, da die Zeugniserteilung nicht durch Dritte, sondern ausschließlich durch den ArbG (Schuldner) erfolgen kann. Derartige unvertretbare Handlungen sind nach § 888 ZPO zu vollstrecken (LAG Nürnberg BB 93, 365). In den Fällen zu vollstreckender Zeugnisansprüche ist ein Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgelds zu stellen.  

     

    Prozessgericht - Zwangsgeldbeschluss - Einleitung der Vollstreckung