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  • 04.07.2011 | Zwangsvollstreckung

    Pfändungsfreigrenzen neu geregelt

    Zum 1.7.11 sind die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen neu geregelt worden. So beträgt der unpfändbare Grundbetrag nun insgesamt 1.028,89 EUR monatlich.  

    Die Pfändungstabelle (§ 850c ZPO) erfasst alle zur Auszahlung kommenden Arbeitseinkommen bzw. pfändbaren Sozialleistungen. Lohn und Gehalt oberhalb der dort stehenden Beträge sind voll pfändbar - unabhängig von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen.  

     

    Bestimmte Einkommensbestandteile - wie etwa Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen, Erziehungsgelder und Studienbeihilfen, aber auch unterschiedliche Formen von Renten- und Unterstützungsleistungen sind der Pfändung nicht oder nur bedingt unterworfen (vgl. §§ 850a, 850b ZPO). Sonderregelungen gelten auch für die Pfändbarkeit im Fall der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen. Hier gelten die in § 850c ZPO bezeichneten Pfändungsgrenzen nicht (§ 850d ZPO).  

    Besonderheiten gibt es auch bei der Kontopfändung. Ist das Arbeitseinkommen dem Konto des Schuldners gutgeschrieben, ist der gegen den ArbG gerichtete Zahlungsanspruch auf Arbeitslohn erfüllt. Stattdessen besteht nun gegenüber der kontoführenden Bank ein Anspruch auf Auszahlung der überwiesenen Beträge. Dieser Anspruch ist nicht in gleicher Weise geschützt wie das Arbeitseinkommen selbst. Auf Antrag des Schuldners kann jedoch das Vollstreckungsgericht die Pfändung ganz oder zum Teil aufheben (§ 850l ZPO).