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  • · Fachbeitrag · Arbeitsentgelt

    Wenn der ArbG das Gehalt in Kryptowährung zahlen möchte: Das muss beachtet werden!

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Eine Vergütung in Kryptowährung kann nach einer aktuellen BAG-Entscheidung (16.4.25, 10 AZR 80/24, Abruf-Nr. 247917 ) als Vergütungsbestandteil in Form eines Sachbezugs vereinbart werden, solange keine Schutzvorschriften zugunsten des ArbN (wie z. B. die Pfändungsfreigrenzen) verletzt werden. Was ist beim Arbeitsvertrag in der Praxis zu beachten? |

    1. Was sind Kryptowährungen und wie funktionieren sie?

    Virtuelle Währungen (sogenannte Kryptowährungen) sind in Anlehnung an die Richtlinie (EU) 2018/843 vom 30.5.18 digital dargestellte Werteinheiten, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert werden. Damit besitzen sie nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld. Sie werden aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert und können auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden. Zu den bekanntesten virtuellen Währungen gehören beispielsweise Bitcoin, Ether, Litecoin und Ripple.

     

    PRAXISTIPP | Unter https://coinmarketcap.com/de gibt es weitere Beispiele virtueller Währungen.