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  • 01.08.2005 | Zwangsvollstreckung

    Ein Zeugnisanspruch kann nach § 888 ZPO vollstreckt werden

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    1. Bei einer titulierten Verpflichtung des ArbG zur Erteilung und Aushändigung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses ist eine Zwangsvollstreckung über § 888 ZPO möglich (Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung).  
    2. Es bedarf keiner vorausgehenden Zwangsvollstreckung nach § 883 ZPO (Herausgabevollstreckung).  

     

    Praxishinweis

    • Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Vollstreckung eines Anspruchs auf Ausfüllung von Arbeitspapieren / Erteilung eines Zeugnisses über § 888 ZPO (unvertretbare Handlung) zu erfolgen hat (vgl. GK-ArbGG/Vossen, § 62 Rn. 48).

     

    • Lautet der Titel nicht nur auf Ausfüllung der Arbeitspapiere/Erteilung des Zeugnisses, sondern zusätzlich auf Herausgabe (Aushändigung), ist daneben eine Vollstreckung über § 883 ZPO (Herausgabevollstreckung) möglich.

     

    • Streitig ist, ob zwischen diesen beiden Arten der Zwangsvollstreckung eine zeitliche Rangfolge besteht. So hat das LAG Berlin entschieden (LAGE § 888 ZPO Nr. 40 = BB 98, 1216), dass zunächst die Herausgabevollstreckung nach § 883 ZPO zu erfolgen habe, wenn der Vollstreckungstitel sowohl auf Herausgabe als auch auf Ausfüllung der Arbeitspapiere lautet. Dieser Ansicht ist das LAG Düsseldorf in der Besprechungsentscheidung zu Recht nicht gefolgt. Beide Verpflichtungen stehen unabhängig nebeneinander. Für eine bestimmte Reihenfolge der Vollstreckung lässt sich dem Gesetz nichts entnehmen. Dem ArbN steht es daher frei, ob er zunächst nach § 883 ZPO vollstreckt oder unmittelbar nach § 888 ZPO die Vollstreckung für unvertretbare Handlungen betreibt (ebenso: LAG Thüringen BB 01, 943).

     

    • Der Inhalt eines Zeugnisses und die Richtigkeit der Eintragungen in Arbeitspapiere dürfen im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht geprüft werden. Die Zwangsvollstreckung kann also nur Erfolg haben, wenn das Zeugnis überhaupt nicht erteilt ist oder keinerlei Eintragungen in die Arbeitspapiere vorgenommen worden sind.

     

    Eine Ausnahme wird man allerdings in dem Fall machen müssen, dass die Eintragungen in den Arbeitspapieren oder die Angaben in dem Zeugnis, ohne weiteres erkennbar, unvollständig sind (z.B. decken die Eintragungen nicht die gesamte Dauer der Beschäftigung ab, oder ein zu erteilendes qualifiziertes Zeugnis verhält sich nur zu der Leistung, nicht zu der Führung). Gleiches hat für ein Zeugnis zu gelten, dass bereits den formellen Anforderungen nicht entspricht (LAG Düsseldorf DB 73, 1853; Hess. LAG MDR 98, 544).

     

    • Häufig wird vom Schuldner eingewandt, er sei der titulierten Verpflichtung bereits nachgekommen. Die Frage, ob einem solchen Einwand im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO nachzugehen ist, wird nicht einheitlich beantwortet.