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  • 04.05.2010 | Zwangsvollstreckung

    Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung ist unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO

    1. Bei der Verpflichtung des ArbG aus § 108 GewO, dem ArbN eine Abrechnung zu erteilen, handelt es sich um eine unvertretbare Handlung. Eine Abrechnung über tatsächlich vorgenommene Abzüge und Abführungen kann ein Dritter nicht selbstständig ohne Mitwirkung des Schuldners vornehmen.  
    2. Ein Vollstreckungstitel auf Erteilung der Abrechnung ist nach § 888 ZPO zu vollstrecken. Wenn das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, ist nach § 901 ZPO ein Haftbefehl zu erlassen, wenn dies dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht. Die Durchsetzung eines gerichtlichen Titels ist nur in Ausnahmefällen dem Vollstreckungsschuldner unzumutbar, da es ihm ohne Weiteres möglich ist, die ihm obliegende Erteilung der Abrechnung zu erbringen.  
    (BAG 7.9.09, 3 AZB 19/09, Abruf-Nr. 101190)

     

    Sachverhalt

    Der ArbN hat gegenüber dem ArbG im Erkenntnisverfahren ein vollstreckbares Versäumnisurteil erwirkt, ihm über Arbeitsentgelt für den Zeitraum vom 10.4.08 bis zum 31.10.08 Abrechnungen zu erteilen. Das VU wurde rechtskräftig. Der ArbN erwirkte die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung.  

     

    Als der ArbG weiterhin keine Abrechnung erteilte, wurde auf Antrag des ArbN ein Beschluss erlassen, in dem ein Zwangsgeld von 700 EUR, ersatzweise Zwangshaft von sieben Tagen (ein Tag für je 100 EUR) festgesetzt wurde. Die Vollstreckung des Zwangsgelds blieb erfolglos.  

     

    Den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gegen den ArbG lehnte das Arbeitsgericht ab. Die sofortige Beschwerde vor dem LAG blieb erfolglos, die Rechtsbeschwerde des ArbN zum BAG hatte Erfolg. Dieses verwies den Rechtsstreit zur neuen Entscheidung an das LAG zurück.