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  • 01.03.2005 | Vertragsgestaltung

    Lange Probezeit bei befristetem Arbeitsverhältnis

    In einem einjährig befristeten Arbeitsverhältnis kann eine sechsmonatige Probezeit rechtswirksam vereinbart werden. Der Ausschluss der Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung nach Ablauf der Probezeit ändert daran nichts (LAG Köln 21.7.04, 3 Sa 411/04, Abruf-Nr. 050237).

     

    Praxishinweis

    Nach § 622 Abs. 3 BGB kann eine Probezeit von bis zu sechs Monaten vereinbart werden. In dieser Zeit gilt eine abgekürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Hierfür besteht ein Bedürfnis beider Vertragsparteien, da sowohl für ArbG als auch für ArbN in der Anfangsphase des Arbeitsverhältnisses eine kurzfristige Lösung der vertraglichen Bindung von Interesse sein kann. Nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist die rechtsgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses für die Dauer von einem Jahr rechtlich zulässig. Nichts anderes gilt für die Kombination dieser beiden Vertragsgestaltungen. Auch das BAG hat bereits die Vereinbarung einer Probezeit im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses für rechtswirksam erachtet (BAG NZA 02, 288). Der spätere Ausschluss der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit betrifft beide Parteien gleichermaßen und stellt daher keine einseitige Benachteiligung dar, die hieran etwas ändern könnte.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 54 | ID 85259