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  • · Fachbeitrag · Vergütung

    BAG: Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos im Vergleich muss klar erkennbar sein

    | Eine Freistellung in einem gerichtlichen Vergleich erfüllt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freitzeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur, wenn in dem Vergleich hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass mit der Freistellung auch ein Positivsaldo auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden soll. Laut BAG genügt dem die Klausel nicht, der Arbeitnehmer werde unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. |

     

    Freistellung in gerichtlichem Vergleich

    Eine Arbeitnehmerin war in einem Unternehmen als Sekretärin beschäftigt. Nachdem das Unternehmen das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt hatte, schlossen die Parteien im Kündigungsschutzprozess am 15.11.2016 einen gerichtlichen Vergleich. Danach sollte das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 31.01.2017 enden. Bis dahin stellte das Unternehmen die Arbeitnehmerin unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung frei. In diesem Zeitraum sollte auch der Resturlaub eingebracht sein. Eine allgemeine Abgeltungs- bzw. Ausgleichsklausel enthält der Vergleich nicht.

     

    Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat die Arbeitnehmerin die Abgeltung von 67,10 Gutstunden auf ihrem Arbeitszeitkonto mit 1.317,28 Euro brutto nebst Zinsen verlangt.