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  • 01.09.2008 | Tarifvertrag

    Bezugnahmeklauseln nach Verbandsaustritt: Finden neue Tarifverträge noch Anwendung?

    von RA Rainer Polzin, FA Arbeitsrecht, Berlin

    Eine Vielzahl von Arbeitsverträgen nehmen auf Tarifverträge Bezug, als Beispiel mit folgender Formulierung: „Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen.“  

     

    Häufig kommt es zu Streit über die Auslegung solcher dynamischer Klauseln, nicht selten wenn der ArbG nicht mehr bereit ist, Tariflohnerhöhungen weiterzugeben und deswegen aus dem Arbeitgeberverband austritt (zur Anwendung von Bezugnahmeklauseln nach Betriebs- oder Teilbetriebsübergängen vgl. Griese, AA 07, 205 und AA 08, 1). Das BAG hat, erstmals mit Urteil vom 14.12.05 (BAG AP Nr. 39 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag = NZA 06, 607) für Arbeitsverträge, die nach dem 31.12.01 geschlossen wurden, seine Rechtsprechung zur Auslegung von Bezugnahmeklauseln geändert. Der Beitrag zeigt auf, wann der neue Tarifvertrag trotz Austritt des ArbG aus dem Arbeitgeberverband noch Anwendung findet.  

     

    Die Rechtsprechung des BAG bezieht sich ausdrücklich nur auf Klauseln in vorformulierten Arbeitsverträgen. Es dürfte aber praktisch niemals vorkommen, dass solche Klauseln im Sinne von § 310 Abs. 3 Ziff. 2 BGB ausgehandelt werden mit der Folge, dass die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB bei der Auslegung der Klausel keine Anwendung findet.  

     

    Zeitpunkt des Vertragsschlusses entscheidend