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  • · Fachbeitrag · Tariflohn

    Keine Pflicht des ArbG auch zukünftigTariflohnerhöhungen weiterzugeben

    von stellv. DirArbG Dr. Guido Mareck, Dortmund

    | Auch bei mehrfach wiederholter Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tariflohnentwicklung im betreffenden Tarifgebiet entsteht keine Pflicht des ArbG, auch künftige Erhöhungen der Tarifentgelte an die ArbN weiterzugeben. Ein nicht tarifgebundener ArbG will sich, auch für die Belegschaft erkennbar, grundsätzlich nicht der Regelungsmacht der tarifvertragsschließenden Verbände unterwerfen. Eine betriebliche Übung ist nur anzunehmen, wenn deutliche Anzeichen im Verhalten des ArbG für eine dauerhafte Übernahme tariflicher Pflichten vorliegen. |

     

    Sachverhalt

    Die ArbN ist als Krankenpflegerin in einer vom ArbG betriebenen Klinik tätig. In dem 1995 abgeschlossen Arbeitsvertrag heißt es: „...Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem BAT sowie den jeweils ergänzenden, ändernden, ersetzenden... Tarifvereinbarungen...“

     

    Im Jahr 1999 wurde der ArbG aufgrund Veränderungen in der Gesellschafter- und Eigentümerstruktur aus dem kommunalen Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz ausgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt war die ArbN in Vergütungsgruppe Kr. IV, Stufe 9 BAT eingruppiert. Auch nach dem Austritt gab der ArbG bis 2004 die tariflichen Entgelterhöhungen im öffentlichen Dienst an seine ArbN weiter.