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  • 04.05.2011 | Tarifliche Ausschlussklausel

    Nachzahlung und tarifliche Verfallklausel

    Tarifliche Ansprüche i.S. einer tarifvertraglichen Ausschlussklausel sind auch gesetzliche und vertragliche Ansprüche von Betriebsratsmitgliedern, die von tariflich ausgestalteten Ansprüchen abhängig sind. Auch diese unterliegen den tariflichen Ausschlussfristen (BAG 8.9.10, 7 AZR 513/09, Abruf-Nr. 111292).

     

    Sachverhalt

    Die ArbN A ist seit 2002 freigestelltes Betriebsratsmitglied und Mitglied der Schwerbehindertenvertretung der ArbG. Seitdem ist sie in der Gehaltsgruppe G 2/5 eines kraft beidseitiger Tarifbindung geltenden Entgelt-TV eingruppiert. Als einzige vergleichbare Kollegin wird die B, die nicht Mitglied im Betriebsrat ist, seit April 1997 in der höheren Gehaltsgruppe G 3/4 eingruppiert und nach dieser vergütet. Erst im Dezember 2007 wird die A rückwirkend ab Januar 2007 in die Gehaltsgruppe G 3/4 eingruppiert. Nun fordert sie eine Gehaltsnachzahlung auf der Berechnungsgrundlage der Gehaltsgruppe G 3/4 für den Zeitraum zwischen Januar 2004 und Dezember 2006. Die ArbG hält dem entgegen, dass in dem für beide Seiten geltenden Tarifvertrag die Geltendmachung „sonstiger tariflicher Ansprüche drei Monate nach Fälligkeit“ erfolgen muss.  

     

    Nachdem die ArbN vor dem LAG mit ihrer Klage erfolgreich war, führte die Revision der ArbG zum Erfolg und zur Aufhebung des Urteils des LAG.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das BAG stellt klar, dass es sich bei dem Anspruch nach § 37 Abs. 3 BetrVG, auf den die ArbN ihren Nachzahlungsanspruch hinsichtlich des Entgelts stützt, um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis handelt. § 37 Abs. 4 BetrVG sieht nur vor, dass das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats nicht geringer bemessen werden darf, als das vergleichbarer ArbN mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Das Gericht betont, dass der arbeitsvertragliche Anspruch einen tariflichen Anspruch voraussetze - insbesondere der Höhe nach. Zwingend müssten sowohl für den Nachzahlungs- als auch für den Entgeltfortzahlungsanspruch dieselben tariflichen Ausschlussfristen gelten, die auch für den ausschließlich arbeits- und tarifvertraglichen Entgeltanspruch Geltung beanspruchen würden. Dies begründet der 7. Senat damit, dass Ausschlussklauseln Rechtsfrieden herstellen und langwierige Streitigkeiten vermeiden sollen. Diese Ziele würden nur dann erreicht, wenn alle Ansprüche, die rechtlich ihrerseits von tariflichen Ansprüchen abhängig seien, in identischer Weise den tariflichen Ausschlussfristen unterworfen seien.