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  • 04.03.2010 | Streitwert

    Allein der Wert der streitgegenständlichen Ansprüche ist für den Streitwert maßgeblich

    1. Maßgeblich für die Frage eines Vergleichmehrwerts ist, welche Streitfrage durch die Einigung erledigt wurde, nicht der Inhalt der Einigung.  
    2. Für die Festsetzung eines Mehrwerts, der nur für die Regelung einer nicht anhängigen, aber regelungsbedürftigen Streitfrage in Betracht kommt, besteht kein Raum, auch wenn die Regelung Bedingung für den Abschluss des Vergleichs gewesen sein mag (so schon: LAG Baden-Württemberg 28.10.02, 3 Ta 124/02).  
    3. Der Vergleichswert richtet sich allein nach dem Wert der streitgegenständlichen Ansprüche und Rechtsverhältnisse, nicht nach dem Wert der Leistungen bzw. vermögenswerten Regelungen im Vergleich, zu denen sich eine Partei verpflichtet.  
    (LAG Hamm 10.12.09, 6 Ta 541/09, Abruf-Nr. 100539)

     

    Sachverhalt

    Im Rahmen einer Klage mit den Streitgegenständen Kündigungsschutz, Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, Weiterbeschäftigung und Zeugnis wurde ein Prozessvergleich in erster Instanz geschlossen. Er beinhaltete über diese Streitgegenstände hinaus die Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung und Erledigung weiterer Freistellungsansprüche, die Entgeltfortzahlung bei Krankheit, die Abfindung, die Herausgabe von Berufskleidung, die Rücknahme des Widerspruchs beim Integrationsamt, eine Stillschweigeverpflichtung und eine Ausgleichsklausel.  

     

    Das Arbeitsgericht hat für den Streitwert insgesamt sechs Monatsvergütungen (drei für den Kündigungsschutzantrag, zwei für den Weiterbeschäftigungsantrag und eine für die Zeugniserteilung) in Ansatz gebracht. Diesen Streitwert hielt das Arbeitsgericht auch für den Vergleich für maßgeblich. Die Prozessbevollmächtigten der ArbN gingen hingegen von einem Mehrwert des Vergleichs in Höhe von insgesamt 17.700 EUR aus. Dieser Rechtsauffassung folgte das LAG, das die Beschwerde gegen den Beschluss des ArbG zurückwies, nicht.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die 6. Kammer des LAG Hamm hat zum einen betont, die Beschwerde sei wegen nicht ordnungsgemäßer Unterzeichnung des Beschwerdeschriftsatzes zum einen unzulässig. Zum anderen wurde die Beschwerde zum Anlass genommen, allgemeingültige Ausführungen zur Höhe des Vergleichswerts zu machen, indem ausgeführt wird, auch die Zulässigkeit der Beschwerde unterstellt, sei diese unbegründet.