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25.02.2010 · IWW-Abrufnummer 100539

Landesarbeitsgericht Hamm: Beschluss vom 10.12.2009 – 6 Ta 541/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


6 Ta 541/09 4 Ca 347/09 Arbeitsgericht Iserlohn
Landesarbeitsgericht Hamm

Beschluss
In Sachen
(hier: Verfahren wegen Festsetzung des Streitwerts)

hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Ziemann beschlossen:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 26.08.2009 - 4 Ca 347/09 - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe :

I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Bewertung einer Klage mit den Streitgegenständen Kündigungsschutz, Fortbestand des Arbeitsverhältnisse, Weiterbeschäftigungsanspruch und Zeugnis und eines Prozessvergleichs mit den Regelungsgegenständen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung unter Erledigung von jeglichen Freistellungsansprüchen, Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Abfindung, Herausgabe von Berufskleidung, Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses, Rücknahme des Widerspruchs beim Integrationsamt, Stillschweigensverpflichtung und Ausgleichsklausel. Das Arbeitsgericht hat für den Streitwert sechs Monatsvergütungen in Ansatz gebracht. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gehen von einem Mehrwert des Vergleichs in Höhe von 17.700,00 € aus. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde ist nach § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Es liegt keine ordnungsgemäße Beschwerdeschrift vor. Die Beschwerdeschrift ist nicht ordnungsgemäß unterzeichnet worden.
1.1. Die Beschwerdeschrift bedarf der eigenhändigen Unterschrift des Beschwerdeführers (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG). Eine Unterschrift setzt einen individuellen Schriftzug voraus, der sich - ohne lesbar sein zu müssen - als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. Ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namenskürzung erscheint (Handzeichen, Paraphe), stellt demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar. Ob ein Schriftzug eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung darstellt, beurteilt sich dabei nach dem äußeren Erscheinungsbild. In Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, ist insoweit ein großzügiger Maßstab anzulegen, wenn die Autorenschaft gesichert ist (BAG 30.08.2000 - 5 AZB 17/00).
1.2. Im Streitfall ist die Beschwerdeschrift nur paraphiert worden. Das Zeichen auf dem Schriftsatz vom 02.09.2009 lässt die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung selbst bei großzügiger Betrachtung nicht erkennen. Der zeichnende Beschwerdeführer hat einen dreiteiligen Nachnamen mit 8/4/10 Buchstaben. Auf der Beschwerdeschrift findet sich ein Namenszeichen, in dem allenfalls noch der Anfangsbuchstabe des zeichnenden Beschwerdeführers erkennbar ist, wobei das Zeichen im Schriftsatz vom 30.07.2009 dem Rechtsanwalt M2 und im Schriftsatz vom 02.09.2009 ein ähnliches Zeichen dem Rechtsanwalt T1-G2 S1 zugeordnet wird. Letzterer hat wiederum die Klageschrift mit einem abweichenden Schriftzug unterzeichnet.
2. Die Beschwerde, ihre Zulässigkeit unterstellt, ist unbegründet. Ein Mehrvergleich liegt nicht vor.
2.1. Voraussetzung für die Festsetzung eines über den Wert des Verfahrens im Allgemeinen hinausgehenden Einigungs(mehr)werts ist, dass im Zusammenhang mit der vergleichsweisen Beilegung des anhängigen Rechtsstreits der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein nicht streitgegenständliches Rechtsverhältnis beseitigt wurde.
2.2. Durch den Prozessvergleich haben die Parteien lediglich den Streit um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses beigelegt. Die im Vergleich zusätzlich geregelten Positionen waren vor der Einigung nicht aus selbstständigen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen im Streit, sie wurden nur anlässlich der gerichtlichen Streitigkeit geregelt. Maßgeblich für die Frage eines Einigungsmehrwerts ist, welche Streitfrage durch die Einigung erledigt wurde, nicht der Inhalt der Einigung. Für die Festsetzung eines Mehrwerts, der nur für die Regelung einer nicht anhängigen, aber regelungsbedürftigen Streitfrage in Betracht kommt, nicht aber für den Inhalt der Regelung selbst, auch wenn diese eine Bedingung für den Abschluss Vereinbarung für eine Partei gewesen sein mag, gibt es deshalb keinen Raum (LAG Baden-Württemberg 28.10.2002 - 3 Ta 124/02). Der Wert des Vergleichsgegenstandes richtet sich damit allein nach dem Wert der streitgegenständlichen Ansprüche und Rechtsverhältnisse, die durch den Vergleich erledigt werden sollen, nicht aber nach dem Wert der Leistungen bzw. vermögenswerten Regelungen (hier: Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung unter Erledigung von jeglichen Freistellungsansprüchen, Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Abfindung, Herausgabe von Berufskleidung, Rücknahme des Widerspruchs beim Integrationsamt, Stillschweigensverpflichtung und Ausgleichsklausel), zu denen eine Partei sich im Vergleich verpflichtet bzw. die sie
akzeptiert; maßgebend ist also nicht, worauf, sondern worüber die Parteien sich verglichen haben (LAG Hamm 27.07.2007 - 6 Ta 357/07; LAG Hamm 17.04.2007 - 6 Ta 145/07; KG Berlin 18.12.2003 - 12 U 164/02; Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann, Kompaktkommentar RVG Nr. 1000 VV RVG zu 2.6.5.).
2.3. Nach dieser Maßgabe kommt eine Berücksichtigung der Freistellung bei der Festsetzung des Streitwerts nicht in Betracht. Die Freistellung war nicht streitgegenständlich, sondern sie wurde der Klägerin abfindungsähnlich gewährt. Auch der Anspruch auf Herausgabe der Berufskleidung war nicht streitig zwischen den Parteien. Durch die Verpflichtung zur Beendigung des Widerspruchsverfahrens wurde dieses noch nicht abgeschlossen. Zudem wurde durch Nr. 1 des Prozessvergleichs dem Widerspruchsverfahren die Grundlage entzogen. Die Regelung unter Nr. 6 des Vergleichs enthält damit nur eine Regelung zur Abwicklung des mit vorliegenden Vergleich bereits aufgelösten Arbeitsverhältnisses. Aus dem bisherigen Vortrag der Parteien ist nicht ersichtlich, dass Ansprüche wegen Mobbings außergerichtlich oder gerichtlich im Streit waren.
III.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht statthaft.

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