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  • 01.05.2005 | Richtiger Klageantrag

    So setzen Sie Ansprüche auf Zeugniserteilung und Zeugnisberichtigung in der Praxis durch

    von RiArbG Dr. Guido Mareck, Iserlohn

    In der letzen Ausgabe von Arbeitsrecht aktiv konnten Sie lesen, welche Inhalte das einfache und das qualifizierte Zeugnis haben müssen (Mareck, AA 05, 55). Der folgende Beitrag erläutert, wie Sie die Erteilung bzw. die Berichtigung eines Zeugnisses gerichtlich durchsetzen können.  

     

    Der Antrag auf Zeugniserteilung

    Der Klageantrag auf Zeugniserteilung als solches geht dahin, den ArbG zu verurteilen, dem ArbN ein einfaches bzw. qualifiziertes Zeugnis zu erteilen. Ein solcher Klageantrag ist zulässig, wenn zum einen noch kein Zeugnis seitens des ArbG erteilt wurde und der ArbN zum anderen neben der Zeugniserteilung als solcher auch keinen bestimmten Zeugnisinhalt verlangt.  

     

    Der Antrag auf Zeugnisberichtigung

    Der Antrag auf Zeugnisberichtigung oder auf Erteilung eines Zeugnisses mit einem bestimmten Inhalt muss hingegen genau bezeichnen, was das Zeugnis in welcher Form enthalten soll. Nur so wird verhindert, dass sich der Streit über den Inhalt des Zeugnisses vom Erkenntnis- auf das Vollstreckungsverfahren verlagert (ausdrücklich: BAG FA 00, 286). Wenn der ArbG ein Zeugnis erteilt und der ArbN, wie in Zeugnisberichtigungsrechtsstreiten üblich, die Berichtigung bestimmter Passagen verlangt, muss er den Antrag bestimmt fassen und die zu ändernden Passagen selbst genau formulieren (BAG AP Nr. 28 zu § 102 BetrVG 1972 = NJW 83, 2047; LAG Hamm LAGE § 630 BGB Nr. 16).