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  • 01.02.2008 | Prozessrecht

    GbR und Partnerschaftsgesellschaft: Wen müssen Sie als ArbG verklagen?

    von VRiLAG Dr. Wilfried Berkowsky, Halle

    In neuerer Zeit ist ein prozessuales Problem aufgetreten, das hier zur Vermeidung von Anwaltsfehlern näher beleuchtet werden soll, nämlich die „richtige“ Bezeichnung der beklagten Partei im Kündigungsschutzprozess und die Einhaltung der dreiwöchigen Klagefrist nach § 4 KSchG.  

     

    Fehlerhafte Parteibezeichnung als Problem der Kündigungsschutzklage

    Allein 2007 hat sich das BAG zweimal mit Fallgestaltungen befassen müssen, in denen ein ArbN in einem Kündigungsschutzprozess seinen kündigenden ArbG fehlerhaft bezeichnet hat. Das kann wegen der Klagefrist des § 4 KSchG zu schwerwiegenden Konsequenzen – auch für den Anwalt – führen. Wird die Klagefrist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam, ohne dass es auf die materiellrechtliche Wirksamkeit der Kündigung noch ankäme. Das Arbeitsverhältnis wird definitiv beendet. Das gilt auch, wenn der ArbN nicht seinen ArbG verklagt, sondern – aus welchen Gründen auch immer – eine andere Partei, gleich ob diese existiert oder nicht, und eine „Berichtigung“ der Klage erst nach Ablauf der Klagefrist erfolgt .  

     

    Fall 1: Kündigung einer Partnerschaftsgesellschaft

    Der gekündigte ArbN hatte die „Dipl.-Ing. Architekten N und M“ verklagt, obwohl er bereits seit einiger Zeit Angestellter der „Partnerschaft N-Architekten“ war. Offenbar war ihm nicht bewusst geworden ist, dass seine ursprünglichen ArbG die eingetragene Partnerschaftsgesellschaft „N-Architekten“ gegründet hatten. Diese hatte ihn nach § 613a BGB übernommen. Das Kündigungsschreiben war auf einem Briefkopf „N-Architekten“ gefertigt und von dem Partner N über der Unterschriftszeile „N-Architekten“ unterzeichnet worden.  

     

    Eine Partnerschaft ist selbst rechts- und parteifähig. Deshalb ist die Partnerschaftsgesellschaft „N-Architekten“ auch der kündigende ArbG des Klägers. Daher hätte die Klage gegen die „Partnerschaftsgesellschaft N-Architekten“ gerichtet werden müssen. Das LAG Hessen hat die Kündigungsschutzklage wegen Versäumung der Klagefrist (§ 4 KSchG) abgewiesen. Es hat gemeint, die Umstellung des Beklagtenrubrums auf die Partnerschaftsgesellschaft sei ein Parteiwechsel, der nach Ablauf der Klagefrist erfolgt sei.