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  • 05.05.2009 | Kündigungsrecht

    Falsche Bezeichnung des ArbG in der Kündigungsschutzklage: Was tun?

    von VRiLAG Dr. Wilfried Berkowsky, Halle (Saale)

    Nach § 4 KSchG muss der ArbN gegen eine Kündigung des ArbG innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage gegen seinen ArbG auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die konkrete Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Geht die Klage nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist beim Arbeitsgericht ein, so gilt die Kündigung als wirksam. Das Arbeitsverhältnis wird durch diese Kündigung beendet (vgl. § 7 KSchG). Probleme bereiten die Fälle, in denen der gekündigte ArbN in seiner Klageschrift eine andere - natürliche oder insbesondere juristische - Person als seinen ArbG bezeichnet. Der Beitrag zeigt auf, worauf Sie hier achten müssen.  

     

    Sonderproblem: Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage

    Nicht näher betrachtet werden soll hier die Möglichkeit, bei Erhebung der Kündigungsschutzklage nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist nach § 5 KSchG die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zu beantragen. Diese ist eröffnet, wenn die verspätete Klageerhebung nicht verschuldet ist (vgl. hierzu näher: AA 08, 37, 45 und 163).  

     

    Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass das BAG in einer neuen Entscheidung trotz erheblicher Kritik in der Literatur seine ständige Rechtsprechung bestätigt hat, dass sich der ArbN ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, z. B. Rechtsanwalts oder Gewerkschaftsvertreters, über § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss (BAG 11.12.08, 2 AZR 472/08, Pressemitt. 98/08). Zu der Möglichkeit, ggf. die Einhaltung der Klagefrist mit Hilfe des § 6 KSchG zu erreichen vgl. ausführlich Berkowsky, AA 08, 163.  

     

    Kündigungsschutzklage muss sich gegen ArbG richten