Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.08.2008 | Prozessführung

    Die Darlegung und Beweislast bei der Anwendbarkeit des KSchG

    Will der ArbN im Prozess geltend machen, dass eine ordentliche Kündigung wegen fehlender sozialer Rechtfertigung nach § 1 Abs. 2 KSchG unwirksam ist, muss er darlegen und beweisen, dass der Anwendungsbereich des KSchG eröffnet ist. Das bedeutet, dass es zunächst dem ArbN obliegt, zur nach § 23 Abs. 1 KSchG erforderlichen Beschäftigungszahl von mehr als zehn ArbN vorzutragen (BAG 26.6.08, 2 AZR 264/07, Abruf-Nr. 082212).

     

    Praxishinweis

    Mit dieser aktuellen Entscheidung bestätigt das BAG im Grundsatz die Leitlinie, dass der ArbN im Prozess zur Beschäftigtenzahl von mehr als zehn ArbN, also zum Nichtvorliegen eines „Kleinbetriebs“, vortragen muss. Für den ArbN-Vertreter interessant ist aber die Einschränkung des BAG, dass an den klägerischen Tatsachenvortrag keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Dieser Aspekt führte hier zur Aufhebung der Entscheidung des LAG München und zur Zurückverweisung. In diesem Zusammenhang betont das BAG, der ArbN genüge seiner Darlegungslast bereits durch Vortrag der ihm bekannten Anhaltspunkte dafür, dass kein Kleinbetrieb vorliege. Es sei daraufhin Sache des ArbG, sich zur Beschäftigtenzahl zu erklären.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 135 | ID 120858