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  • 06.10.2008 | Prozessführung

    Berufungsinstanz: Auflösungsantrag des ArbN bei Berufungsrücknahme des ArbG

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg

    Nimmt der im Kündigungsschutzprozess in erster Instanz unterlegene ArbG die von ihm eingelegte Berufung in der Berufungsverhandlung zurück, so wird damit der vom ArbN erstmals durch Anschlussberufung verfolgte Auflösungsantrag unzulässig (BAG 3.4.08, 2 AZR 720/06, Abruf-Nr. 082868).

     

    Sachverhalt

    In einem Kündigungsschutzverfahren stellte das ArbG die Unwirksamkeit der vom ArbG ausgesprochenen Kündigung fest. Gegen dieses Urteil legte der ArbG Berufung ein. Der ArbN verband seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung mit einem im Berufungsverfahren erstmals gestellten Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG. In der Berufungsverhandlung nahm der ArbG seine Berufung zurück, während der ArbN bei seinem Auflösungsantrag blieb. Das LAG löste das Arbeitsverhältnis auf und verurteilte den ArbG zur Zahlung einer Abfindung. Auf die vom LAG zugelassene Revision hin hob das BAG die Entscheidung auf und verwarf den Auflösungsantrag als unzulässig.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das BAG stellt entscheidend darauf ab, dass mit der Rücknahme der Berufung durch den ArbG (die Berufungsfrist war zu diesem Zeitpunkt verstrichen) die Rechtskraft des angefochtenen Urteils eingetreten war. Damit sei die Berufungsinstanz abgeschlossen gewesen.  

     

    Nach Abschluss der Berufungsinstanz sei ein Auflösungsantrag aber unzulässig. Mit der Berufungsrücknahme sei eine Lage eingetreten, die auch eingetreten wäre, wenn der ArbG keine Berufung eingelegt hätte. Auch dann hätte der ArbN keinen Auflösungsantrag stellen können. Eine Berufung des ArbN wäre wegen fehlender Beschwer unzulässig gewesen. Dies stehe auch in Einklang damit, dass (gemeint: nach § 524 Abs. 4 ZPO) die Wirkungen der unselbstständigen Anschlussberufung ohne Weiteres mit der Rücknahme des Hauptrechtsmittels entfallen. Zu dieser Auffassung stehe nicht in Widerspruch, dass nach § 9 Abs. 3 S. 1 KSchG der Auflösungsantrag bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gestellt werden kann. Diese Regelung komme nur zum Tragen, wenn die Berufungsinstanz – anders als hier – noch nicht abgeschlossen ist.