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  • 04.12.2008 | Prozessführung

    Auflösungsantrag: Wahlrecht des ArbN bezüglich des Zeitpunkts bei außerordentlicher Kündigung

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg

    1. Hat der ArbG eine außerordentliche und hilfsweise eine ordentliche Kündigung ausgesprochen und sind beide Kündigungen nach § 626 BGB bzw. § 1 KSchG unwirksam, steht dem ArbN ein Wahlrecht zu, auf welche Kündigung er den Auflösungsantrag beziehen will.  
    2. Zur Frage, ob sich ein Wahlrecht auch aufgrund Umdeutung der unwirksamen außerordentlichen in eine unwirksame ordentliche Kündigung ergeben kann.  
    (LAG Düsseldorf 2.4.08, 12 Sa 1679/07, Abruf-Nr. 083475)

     

    Praxishinweis

    Spricht der ArbG eine außerordentliche Kündigung aus, so sollte der ArbN, der einen Auflösungsantrag stellen will, diesen Antrag auf den Zeitpunkt beziehen, in dem das Arbeitsverhältnis bei einer fristgerechten Kündigung geendet hätte. Dies empfiehlt sich bei längerer Dauer des Kündigungsschutzverfahrens und bei einer längeren Kündigungsfrist. Denn der ArbN erhält, wenn dem so gestellten Auflösungsantrag entsprochen wird, zusätzlich zur Abfindung den Lohn für den Kündigungszeitraum.  

     

    Unproblematisch ist diese Vorgehensweise, wenn der ArbG zusätzlich zu der außerordentlichen Kündigung hilfsweise eine ordentliche (fristgerechte) Kündigung ausgesprochen hat. Sind beide Kündigungen nach § 626 BGB bzw. § 1 KSchG unwirksam, hat der ArbN nach ganz h.M. nämlich ein Wahlrecht, auf welche der beiden Kündigungen er den Auflösungsantrag beziehen will (Stahlhacke/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 9. Aufl., Rn. 1999).  

     

    Nach der BAG-Rechtsprechung (AP Nr. 113 zu § 626 BGB = NZA 94, 70) gilt dies auch, wenn der ArbG eine alleinige fristlose Kündigung ausgesprochen hat, diese aber in eine fristgerechte Kündigung umgedeutet werden kann.