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  • 21.12.2010 | Örtliche Zuständigkeit

    Ausschließlicher Gerichtsstand durch allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag

    1. § 18 Ziffer 5 MTV Groß- und Außenhandel Bayern begründet einen ausschließlichen Gerichtsstand am Sitz des Betriebs. Dies ergibt sich nach einer an Sinn und Zweck des § 18 Ziffer 5 MTV orientierten Auslegung, da nicht anzunehmen ist, dass die Tarifvertragsparteien die gesetzlichen Gerichtsstände nur ausschnittsweise in den Tarifvertrag aufnehmen wollen.  
    2. Ein Homeoffice eines Außendienstmitarbeiters ist weder eine selbstständige Betriebsstätte noch eine selbstständige Betriebsabteilung.  
    3. Etwaige individualvertragliche Gerichtsstandsvereinbarungen stehen der Annahme eines durch Tarifvertrag festgelegten ausschließlichen Gerichtsstands nicht entgegen.  
    (ArbG Elmshorn 8.2.10, 1 Ca 2067c/09, Abruf-Nr. 104162)

     

    Sachverhalt

    Der ArbN war bei der ArbG, die ihren Sitz in München hat, als Key-Account-Manager von seinem Homeoffice aus an seinem Wohnort in Uetersen tätig. Im Arbeitsvertrag zwischen den Parteien heißt es:  

     

    „§ 13 Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist der Erfüllungsort
    ...
    Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist der für allgemein- verbindlich erklärte Manteltarifvertrag (MTV) der ArbN in den bayerischen Betrieben des Groß- und Außenhandels anwendbar.“

     

    In § 18 Ziffer 5 MTV heißt es:  

     

    „Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ist der Sitz des Betriebs, bei einer Zweigniederlassung deren Sitz Gerichtsstand.“