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  • 01.02.2011 | Öffentlicher Arbeitgeber

    Kein Wegfall der Weiterbeschäftigung durch Änderung der Verwaltungsorganisation

    1. Eine personenbedingte Kündigung aufgrund dauerhafter Unfähigkeit, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, verstößt gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ist damit unwirksam, wenn sie durch mildere Mittel vermieden werden kann.  
    2. Ein solches milderes Mittel ist die Möglichkeit der Umsetzung des ArbN, da dann die Krankheit keine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen zur Folge hat.  
    3. Dem öffentlichen ArbG muss auch eine über den Verwaltungszweig hinausgehende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit kündigungsrechtlich zugerechnet werden, wenn die bisherige Dienststelle und Verwaltungsorganisation durch Gesetz oder Erlass aufgelöst wurde, um (teilweise) vergleichbare Aufgaben im Rahmen einer Strukturreform in einem anderen Verwaltungsbereich auszuführen.  
    4. Auch öffentliche ArbG dürfen ArbN nicht allein aufgrund einer Verschiebung von Zuständigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis verdrängen. Dies gilt insbesondere, wenn sich am tatsächlichen Beschäftigungsbedarf und am Arbeitsinhalt nichts geändert hat oder ändern soll.  
    (BAG 10.6.10, 2 AZR 1020/08, Abruf-Nr. 110139)

     

    Sachverhalt

    Die ArbN trat 1991 in die Dienste des Landes Berlin und war seit April 2000 als Wachpolizistin für den Polizeipräsidenten tätig. Ab 2002 wurde sie zunächst befristet als Pförtnerin eingesetzt. Im April 2006 befand der polizeiärztliche Dienst, dass sie dauerhaft nicht mehr uneingeschränkt als Polizeiangestellte im Objektschutz einsetzbar sei. Mit Wirkung vom 1.1.07 wurden die Stellen des in den Liegenschaften der Berliner Polizei tätigen Personals - u.a. der Pförtner - dem „Sondervermögen Immobilien“ des Landes aufgrund eines Senatsbeschlusses aus März 05 zugeordnet. Das gesamte Stammpersonal wurde in den neu geschaffenen Landesbetrieb versetzt, nicht hingegen die nicht auf einer Planstelle tätige ArbN. Nach ordnungsgemäßer Anhörung des Personalrats und dessen Zustimmung, sowie des Integrationsamts kündigte das Land unter dem 14.6.07 das Arbeitsverhältnis zum 31.12.07. Bereits am 9.5.07 schrieb das beklagte Land eine Stelle einer Empfangsdame/Schreibkraft beim Regierenden Bürgermeister/Senatskanzlei aus.  

     

    Die ArbN erhob Kündigungsschutzklage mit dem Vortrag, sie könne als Pförtnerin oder auf einer anderen freien Stelle, z.B. derjenigen der Empfangsdame, ohne Weiteres durch das Land weiterbeschäftigt werden.  

     

    Das Land vertrat die Auffassung, es gebe aufgrund der dauerhaften Unfähigkeit, die vertraglich geschuldete Tätigkeit im Objektschutz auszuüben und der Verlagerung der Pförtnerstellen zum Landesbetrieb keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit beim Polizeipräsidenten und der Senatsverwaltung für Inneres in Berlin mehr. Für die ausgeschriebene Stelle als Empfangsdame/Schreibkraft sei die ArbN nicht geeignet.