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  • · Fachbeitrag · AGB-Klauseln

    Neues zur Rückzahlung von Fortbildungskosten

    von RA und VorsRiLAG a. D. Dr. Lothar Beseler, Meerbusch

    | Die Rechtsprechung beschäftigt sich immer wieder mit der Rückzahlung von Fortbildungskosten und deren Wirksamkeit. Bei einem Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB ist diese Klausel unwirksam und kann nach § 306 Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil werden. Eine geltungserhaltende Reduktion wird allgemein ausgeschlossen. Das Gericht kann eine einheitliche Klausel nicht in einen zulässigen und unzulässigen Teil trennen und den rechtlich nicht zu beanstandenden Teil aufrechterhalten (BAG 3.6.20, 3 AZR 730/19, Abruf-Nr. 217420 ). |

    1. Rückzahlungsklausel nicht hinreichend klar und verständlich

    Eine in einer Fortbildungsvereinbarung enthaltene Rückzahlungsklausel benachteiligt den ArbN nach § 307 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB unangemessen, wenn sie nicht hinreichend klar und verständlich ist. Das ist der Fall, wenn sie nicht erkennen lässt, welche finanziellen Belastungen ‒ ggf. in welcher Größenordnung ‒ auf den ArbN zukommen können. Das LAG Niedersachsen (12.10.22, 8 Sa 123/22, Abruf-Nr. 232892) führt hierzu unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BAG aus:

     

    •  LAG Niedersachsen 12.10.22, 8 Sa 123/22

    „Dieses Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Vertragsbestimmung so genau beschrieben werden, dass für den Verwender der Klausel keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Eine Klausel muss im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreiben. Sie verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielräume eröffnet. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was ggf. „auf ihn zukommt“. Allerdings darf das Transparenzgebot den Verwender nicht überfordern. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen.“