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  • 29.02.2008 | Mutterschutz

    So kann der ArbG den Beweiswert eines ärztlichen Beschäftigungsverbots erschüttern

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    Der Beweiswert einer ärztlichen Bescheinigung über ein Beschäftigungsverbot kann vom ArbG erschüttert werden (BAG 7.11.07, 5 AZR 883/06, Abruf-Nr. 080557).

     

    Sachverhalt

    Als die ArbN, eine kaufmännische Angestellte, nach einer Elternzeit von drei Jahren am 29.7. die Arbeit wieder aufnahm, war sie erneut schwanger (voraussichtlicher Entbindungstermin laut ärztlicher Bescheinigung: 23.12.). Bei Arbeitsantritt wies ihr der ArbG das fensterlose, an den Produktionsbereich grenzende und mit Immissionen belastete Aktenzimmer als Büro zu. Am 30.7. führte das Amt für Arbeitsschutz eine Betriebsbesichtigung durch. Es beanstandete die Arbeitsbedingungen und forderte den ArbG auf, der ArbN ein nicht an die Produktionshalle grenzendes Büro zur Verfügung zu stellen. Anschließend informierte es den Gynäkologen der ArbN. Der sprach ein Beschäftigungsverbot bis zum 9.11. aus.  

     

    Am 2.8. teilte der ArbG dem Amt für Arbeitsschutz mit, dass er den Beanstandungen Rechnung getragen habe. Mit Schreiben vom 9.8. informierte er den Arzt darüber, dass der ArbN ein vollständig neu eingerichtetes Büro zugewiesen worden sei, das freien Blick nach außen biete. Der Arzt lehnte gleichwohl die Aufhebung des Beschäftigungsverbots ab. Er verwies auf die Beurteilung des Arbeitsplatzes vom 30.7. durch das Amt für Arbeitsschutz und ein Gespräch mit der ArbN am 2.8. Daraufhin forderte der ArbG die ArbN zu einer erneuten Untersuchung auf, die am 24.8. durch den Chefarzt einer Frauenklinik erfolgte. Dieser bescheinigte eine Risiko-Schwangerschaft und wies darauf hin, dass das Beschäftigungsverbot durch den Gynäkologen in Kenntnis psycho-sozialer Umstände ausgesprochen worden sei. Eine Beurteilung der Maßnahme stehe ihm nicht zu.  

     

    Sodann forderte der ArbG die ArbN auf, sich um eine erneute aussagekräftige Begutachtung auf ihre Kosten zu bemühen. Dies lehnte die ArbN ab. Seit August zahlte der ArbG keine Vergütung mehr. Daraufhin erhob die ArbN Zahlungsklage, mit der sie u.a. den Mutterschutzlohn für den Zeitraum August bis 9.11. verlangt.