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  • 04.12.2008 | Mitbestimmung (Soziale Angelegenheiten)

    Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs über die Videoüberwachung im Betrieb

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg

    ArbG und Betriebsrat sind grundsätzlich befugt, eine Videoüberwachung im Betrieb einzuführen. Die Zulässigkeit des damit verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der ArbN richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BAG 26.8.08, 1 ABR 16/07, Abruf-Nr. 083477).

     

    Sachverhalt

    Die ArbG (Deutsche Post AG) wollte in einem von ihr betriebenen Briefverteilzentrum eine stationäre Videoüberwachungsanlage installieren lassen. In der Vergangenheit hatten zahlreiche Kunden Verluste von Briefsendungen gemeldet. Da Verhandlungen zwischen den Betriebspartnern erfolglos blieben, wurde eine Einigungsstelle angerufen. Diese beschloss eine „Betriebsvereinbarung zum Einsatz einer stationären Videoanlage im Briefzentrum L“. In dieser war die Möglichkeit der Videoüberwachung im Aufzeichnungsmodus im Innen- und Außenbereich vorgesehen, um u.a. Sendungsverluste, -beschädigungen sowie Inhaltsschmälerungen zu vermeiden und aufzuklären. Die Videoanlage sollte ausschließlich zur Aufklärung von Straftaten sowie zur Vorbeugung dienen.  

     

    Der Außenbereich wurde während der gesamten Betriebszeiten überwacht. Voraussetzung für den Betrieb der Videoanlage im Innenbereich war das Vorliegen eines auf konkrete Personen bezogenen Verdachts einer strafbaren Handlung, bezogen auf Beschädigungen oder Verluste von Briefsendungen. Dabei sollte die Videoübertragung im jeweiligen Fall abhängig vom ermittelten Sachverhalt zunächst auf den räumlichen Bereich, dem der Vorfall zugeordnet werden konnte, beschränkt werden. Die Dauer der Videoerfassung war auf den erforderlichen Umfang zu beschränken. Sobald der Täter ermittelt war, musste die Aufzeichnung unverzüglich eingestellt werden. Wenn die eingeschränkte Videoüberwachung nicht zur Überführung des Täters führte, konnte die Überwachung auf weitere Bereiche oder ggf. das gesamte Briefzentrum erstreckt werden.  

     

    Der Betriebsrat hat den Spruch der Einigungsstelle angefochten. Er vertrat die Auffassung, durch die in dem Spruch vorgesehenen Möglichkeiten der Videoüberwachung werde unverhältnismäßig in die Persönlichkeitsrechte der ArbN eingegriffen. Das BAG hat den Einigungsstellenspruch ganz überwiegend für wirksam angesehen.