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  • 06.04.2010 | Mitbestimmung

    Das An- und Ausziehen der Firmenkleidung gilt als Arbeitszeit

    von RiArbG Dr. Guido Mareck, Iserlohn

    1. Bei allein für den ArbG getragener Firmenkleidung ist das Tragen „fremdnützig“.  
    2. Die für das An- und Ausziehen aufgewandte Zeit erfolgt allein im Interesse des ArbG und ist Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Eine Anweisung hinsichtlich des Umkleidens unterliegt damit der betrieblichen Mitbestimmung.  
    (BAG 10.11.09, 1 ABR 54/08, Abruf-Nr. 100886)

     

    Sachverhalt

    Die ArbN sind nach einer Gesamtbetriebsvereinbarung verpflichtet, einheitlich vom ArbG gestellte Firmenbekleidung zu tragen. Hierbei regelt eine Betriebsvereinbarung Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie deren Lage. Der ArbG ermahnte mehrere ArbN, ihr Arbeitsende vor dem Umkleiden, d.h. dem Wechseln der Firmen- in Privatbekleidung, im Zeiterfassungssystem einzutragen. Im Rahmen dieser Anordnung verlangt der ArbG, die Firmenbekleidung außerhalb der erfassten Arbeitszeiten an- und abzulegen. Der BR hat beantragt, festzustellen, dass diese Anordnung als Änderung der Arbeitszeit i.S. von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG seinem Mitbestimmungsrecht unterliegt.  

     

    Nachdem das ArbG und das LAG den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen haben, hat das BAG der Rechtsbeschwerde stattgegeben.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der 1. Senat des BAG hat in seinem Beschluss vom 10.11.09 ausgeführt, dass es nicht dem Alleinentscheidungsrecht der ArbG unterliegt, ob die Umkleidezeit zur Arbeitszeit i.S. des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gehört. In Bezug auf das Umkleiden hat das BAG insofern ausgeführt, dieses trage allein dem Bedürfnis des ArbG auf einheitliche Arbeitskleidung Rechnung und sei fremdnützig, wenn die Dienstkleidung nicht auch zum Tragen im öffentlichen Raum geeignet und bestimmt sei.