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  • 04.10.2010 | Kurz informiert

    Diese Entscheidungen müssen Sie kennen

    von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne

    Auf der letzten Seite von „Arbeitsrecht aktiv“ lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u.a. zur Urlaubsabgeltung, zum Kündigungsrecht und zur Personalratsanhörung.  

     

    Aktuelle Entscheidungen

    Tarifbindung - LAG Mecklenburg-Vorpommern 9.6.10, 2 Sa 4/10, Abruf-Nr. 102974  

    Das LAG stellt klar, dass die Mitgliedschaft eines Hauptgesellschafters einer GmbH nicht ausreicht, um eine Tarifbindung der GmbH zu begründen. ArbN der GmbH können daher nicht den beim Hauptgesellschafter gezahlten Tariflohn verlangen, sofern dieser nicht vertraglich vereinbart ist.  

     

    Urlaubsabgeltung - LAG Hamm 22.4.10, 16 Sa 1502/09, Abruf-Nr. 102375  

    Nach einer Entscheidung des LAG Hamm folgt aus der geänderten Rechtsprechung des BAG zum Urlaubsabgeltungsanspruch des lang andauernd arbeitsunfähigen ArbN die Vererblichkeit des Abgeltungsanspruchs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des ArbN.  

     

    Kündigungsrecht - LAG Mecklenburg-Vorpommern 23.3.10, 5 Sa 254/09, Abruf-Nr. 102667  

    Die Äußerung eines Bauarbeiters zu seinem vorgesetzten Polier „Komm her du Arschloch, ich hau dir paar in die Fresse“ stellt eine Beleidigung dar, die an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB zu rechtfertigen. Bei der notwendigen Einzelfallbetrachtung kommt es nach der Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern aber sowohl auf den Vorlauf des Dialogs, der zu der Äußerung führte, als auch auf das weitere Geschehen an. Ist die Beleidigung eine Reaktion auf eine in der Sache nur schwer nachvollziehbare und im Ton missglückte Anweisung des Vorgesetzten, kann es an der für die Kündigung notwendigen „groben Beleidigung“ fehlen.  

     

    Personalratsanhörung - LAG Nürnberg 22.6.10, 5 Sa 820/08, Abruf-Nr. 102761  

    Teilt der ArbG dem Personalrat vor Ausspruch einer Verdachtskündigung im Rahmen des Anhörungsverfahrens die ihm bekannten, den ArbN erkennbar entlastenden Umstände nicht mit, so ist die Kündigung nach einer Entscheidung des LAG Nürnberg wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Personalrats unwirksam. Nach Sinn und Zweck des Anhörungsverfahrens ist eine bewusst und gewollt unrichtige oder unvollständige Mitteilung der für den Kündigungsentschluss des ArbG maßgebenden Kündigungsgründe wie eine Nichtinformation des Personalrats zu behandeln. Der ArbG verletzt durch eine derartige Darstellung der Kündigungsgründe nicht nur die im Anhörungsverfahren geltende Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit, sondern er setzt den Personalrat auch außerstande, sich ein zutreffendes Bild von den Gründen für die Kündigung zu machen.  

     

    PKH - LAG Hamm 31.5.10, 14 Ta 98/10, Abruf-Nr. 102975  

    Das LAG Hamm hat entschieden, dass eine nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingegangene Verbindlichkeit als besondere Belastung zu berücksichtigen ist, wenn es sich um eine für den persönlichen oder zumindest auch für den beruflichen Bedarf notwendige Anschaffung handelt, die nicht aufschiebbar oder aus anderen Gründen gegenüber der Erstattung der Prozesskosten vorrangig ist. Im vorliegenden Fall wurde der Kredit aufgenommen, um ein zehn Jahre altes, auch beruflich genutztes Fahrzeug durch einen zwei Jahre alten Gebrauchtwagen zu ersetzen. Das reichte dem LAG aus.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 180 | ID 139004