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  • 04.06.2009 | Kündigungsrecht

    Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann eine Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigen

    von RiArbG Dr. Guido Mareck, Dortmund

    1. Eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann je nach Umfang und Intensität eine fristlose oder ordentliche Kündigung rechtfertigen, eine wirksame Abmahnung ist nicht in jedem Fall erforderlich.  
    2. Dies gilt auch bei nur verbalen sexuellen Belästigungen, wie dem Zeigen von pornografischem Bildmaterial oder dem ungewollten Anbieten des Geschlechtsverkehrs.  
    (LAG Schleswig-Holstein 4.3.09, 3 Sa 410/08, Abruf-Nr. 091947).

     

    Sachverhalt

    Im vorliegenden Fall hatte der seit 1991 als Krankenpflegehelfer beschäftigte ArbN einer Kollegin ein Handybild gezeigt, auf dem eine nackte Frau mit gespreizten Beinen zu sehen war. Eine andere Kollegin hatte er alkoholisiert bei ihrem Nachtdienst angerufen und u.a. geäußert: „Dann nehme ich meinen Schwanz und stecke ihn in dein Loch und spritz ab.“ Diese Kollegin hatte daraufhin ohne Gegenäußerung geschockt das Telefonat beendet.  

     

    Als Reaktion des ArbG erfolgte eine fristlose, hilfsweise fristgemäße, Kündigung unter Einhaltung der siebenmonatigen Kündigungsfrist. Nachdem die Kündigungsschutzklage in erster Instanz erfolglos geblieben war, stellte das LAG auf die Berufung des Klägers hin fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die hilfsweise ordentliche Kündigung zum 31.12.08 geendet hat.  

     

    Praxishinweis

    Im Wesentlichen hat das LAG Schleswig-Holstein ausgeführt, die Verhaltensweisen des ArbN seien als sexuelle Belästigung zu werten, er habe wissen und respektieren müssen, dass sein Verhalten weder gewünscht noch geduldet sei.