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  • 01.11.2005 | Kündigungsrecht

    Nach Zustimmung des Widerspruchsausschusses: Wann muss Schwerbehinderter gekündigt werden?

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    Wird die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten erst vom Widerspruchsausschuss erteilt, muss die Kündigung unverzüglich erklärt werden, sobald der ArbG sichere Kenntnis davon hat, dass der Widerspruchsausschuss zustimmt. Hierfür reicht die mündliche Bekanntgabe aus, dass dem Widerspruch stattgegeben wird (BAG 21.4.05, 2 AZR 255/04, Abruf-Nr. 052862).

     

    Sachverhalt

    Dem Antrag des ArbG an das Integrationsamt auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des schwerbehinderten ArbN war erst durch den Widerspruchsauschuss entsprochen worden. Schon in der Verhandlung hatte der Widerspruchsausschuss geäußert, dass er dem Widerspruch des ArbG gegen die ablehnende Entscheidung des Integrationsamts stattgeben werde. Der entsprechende schriftliche Widerspruchsbescheid wurde dem ArbG erst fünf Wochen später zugestellt. Noch am Tag der Zustellung sprach der ArbG die außerordentliche Kündigung aus.  

     

    Der ArbN erhob Kündigungsschutzklage und trug vor, dass die Kündigung nicht unverzüglich nach Zustimmung des Integrationsamts erklärt worden sei. Nach § 91 SGB IX sei nicht die Zustellung, sondern nur die Kenntnis von der Entscheidung des Widerspruchsausschusses maßgeblich. Diese hätte der ArbG schon seit der Verhandlung gehabt. Demgegenüber meinte der ArbG, dass es auf die Zustellung ankomme, weil das Widerspruchsverfahren eine förmliche Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids fordere.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das BAG hat die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen im Ergebnis bestätigt. Es ist zunächst der Auffassung des ArbN gefolgt, dass es auf die Kenntnis des ArbG von der getroffenen Entscheidung des Integrationsamts ankomme. Abgelehnt hat es die Auffassung der Vorinstanz, dass die Zweiwochenfrist erst mit der Zustellung des Bescheids des Integrationsamts zu laufen beginne. Für den Fristbeginn nach § 626 Abs. 2 BGB sei vielmehr allein entscheidend, wann der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen erhalten habe, die ihm die Entscheidung ermögliche, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar sei oder nicht. Diese Kenntnis habe der ArbG hier jedenfalls schon gehabt, als er den Antrag an das Integrationsamt gestellt hat.