Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.04.2007 | Kündigungsrecht

    Leitende Angestellte: Kündigung leicht gemacht durch Auflösungsantrag des ArbG?

    von RA Dirk Helge Laskawy, FAArbR und RAin Eileen Malek, beide Aderhold v. Dalwigk Knüppel Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH, Leipzig

    Aufgrund des geltenden Bestandsschutzprinzips wird der „normale“ ArbN im Falle einer Kündigung um den Erhalt des Arbeitsverhältnisses kämpfen und seine Rückkehr in den Betrieb durchzusetzen versuchen. Bei leitenden Angestellten im kündigungsschutzrechtlichen Sinne (nachfolgend: leitende Angestellte) wandelt sich dieser gesetzlich vermittelte Bestandsschutz in einen Schutz der wirtschaftlichen Interessen durch einen gesetzlich geregelten Abfindungsanspruch, dessen Höhe im Ermessen des Gerichts steht. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eröffnet somit die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis mit einem leitenden Angestellten – trotz sozial ungerechtfertigter Kündigung – einseitig zu beenden. Der leitende Angestellte geht – zumindest finanziell – nicht leer aus. Der Beitrag erläutert diese wenig beachtete Materie und zeigt die sich daraus ergebenden Handlungsstrategien auf.  

    Voraussetzungen eines leitenden Angestellten

    In der arbeitsrechtlichen Praxis kommt es entscheidend darauf an, ob es sich bei dem gekündigten bzw. zu kündigenden Arbeitnehmer tatsächlich um einen leitenden Angestellten handelt.  

     

    Checkliste: Voraussetzungen eines leitenden Angestellten

    Der Begriff des leitenden Angestellten wird in § 14 Abs. 2 S. 1 1. HS KSchG typologisch gefasst, indem auf Personen mit leitenden Funktionen, wie Geschäftsführer oder Betriebsleiter, verwiesen wird. Zur Anwendung des § 14 Abs. 2 KSchG sind kumulativ drei Erfordernisse zu erfüllen:  

     

    • Eigenschaft als „leitender Angestellter“,
    • Funktion als oder ähnlich wie ein Geschäftsführer oder Betriebsleiter und
    • Berechtigung zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung.
     

    Geschäftsführer/Betriebsleiter

    Der Begriff des Geschäftsführers im Rahmen von § 14 Abs. 1 KSchG ist nicht im gesellschaftsrechtlichen Sinn zu verstehen. Gemeint sind nicht die gesetzlichen Vertreter einer GmbH. Vielmehr sollen solche ArbN erfasst werden, die dem Unternehmen im Auftrag seiner Inhaber leitend vorstehen, also z.B. im kaufmännischen, organisatorischen, technischen oder personellen Bereich unternehmerische Führungsaufgaben wahrnehmen. In Anlehnung daran wird auch der Begriff des Betriebsleiters ausgelegt. Betriebsleiter ist also, wer einen abgrenzbaren Teil des Unternehmens eigenverantwortlich führt und dabei bedeutungsvolle unternehmerische Teilaufgaben wahrnimmt.  

     

    Ähnliche leitende Angestellte