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  • 01.12.2007 | Befristung

    Das Ringen um die Befristung – Die Kenntnis der Spielregeln entscheidet!

    von RA Dirk Helge Laskawy, FAArbR, und RAin Eileen Malek, beide Aderhold v. Dalwigk Knüppel Rechtsanwaltsges. GmbH, Leipzig

    Befristungen prägen immer mehr das moderne Arbeitsleben. Häufig ist ein Berufseinstieg für den ArbN nur noch über das „Übel“ eines befristeten Arbeitsverhältnisses möglich. Angesichts dessen gilt es beim Abschluss einer Befristung die gesetzlichen Vorgaben sowie die Rechtsprechung zu beachten. Aufgrund der vielen offenen Tatbestände im TzBfG ist das Befristungsrecht eine „Spielwiese“ der Rechtsprechung, deren Regeln die Vertragsparteien kennen müssen. Der Beitrag zeigt die häufigsten Stolpersteine beim Abschluss befristeter Arbeitsverträge auf.  

     

    Das Schriftformerfordernis

    Eine Befristung muss zwingend schriftlich vereinbart werden, sonst entsteht automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Die Rechtsprechung hat die Anforderungen an die Schriftform konkret ausgestaltet, so dass folgende Punkte beachtet werden müssen:  

     

    • Unterzeichnung des befristeten Arbeitsvertrags vor der Arbeitsaufnahme,
    • Unterzeichnung durch Originalunterschrift beider Vertragsparteien auf demselben Vertragsexemplar,
    • Unterzeichnung des befristeten Arbeitsvertrags durch vertretungsberechtigte Person,
    • Schriftliche Niederlegung des Anfangs- und Endtermins,
    • Schriftliche Niederlegung des Zwecks bei einer Zweckbefristung (z.B. Einstellung für das Projekt XY),
    • Zugang des von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Arbeitsvertrags vor der Arbeitsaufnahme beim ArbN.

     

    Bei einer Befristung mit wissenschaftlichem oder künstlerischem Personal gilt § 2 Abs. 4 WissZeitVG. Danach muss im Arbeitsvertrag angegeben werden, dass die Befristung auf das WissZeitVG gestützt wird. Andernfalls kann der ArbG die Befristung nicht auf das Wissenschaftszeitvertragsgesetz stützen.