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  • 01.06.2007 | Kündigungsrecht

    Kleinbetriebsklausel: BAG lässt Kündigungsschutz für „Altfälle“ entfallen

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg

    Nach der Änderung des § 23 Abs. 1 KSchG durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl. I S. 3002) hatte sich das BAG erstmals mit der Dauer des Bestandsschutzes der Alt-ArbN zu befassen (AP Nr. 36 zu § 23 KSchG 1969 = DB 07, 691, Abruf-Nr. 063007).  

     

    Ausgangsfall

    Der Kläger war bei der Beklagten seit August 03 angestellt. Am Stichtag 31.12.03 beschäftigte die Beklagte regelmäßig mehr als fünf ArbN (in Vollzeit). Mit Schreiben vom 30.11.04 sprach sie dem Kläger eine fristgerechte Kündigung aus. Zu diesem Zeitpunkt waren bei der Beklagten einschließlich des Klägers weniger als 10 ArbN beschäftigt. Neben dem Kläger arbeiteten noch zwei ArbN, die bereits am 31.12.03 bei der Beklagten beschäftigt waren.  

     

    Der Kläger wandte sich gegen die Kündigung. Er vertrat die Auffassung, er habe als „Altfall“ seinen Kündigungsschutz nach der Neuregelung des § 23 KSchG behalten. Zwar sei die Zahl der „Alt-ArbN“ durch das Ausscheiden einzelner auf weniger als fünf abgesunken. Gleichzeitig seien aber Ersatzeinstellungen vorgenommen worden.  

     

    Nach der Entscheidung des BAG sind in derartigen Fällen die folgenden Eckpunkte zu beachten:  

     

    • Durch das o.g. Gesetz ist für ArbN, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.03 begonnen hat, der Schwellenwert in § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG, ab dem das KSchG uneingeschränkt Anwendung findet, von 5 auf 10 angehoben werden. Kündigungsschutz genießt ein nach diesem Zeitpunkt eingestellter ArbN also erst, wenn im Zeitpunkt der Kündigung in dem Betrieb in der Regel mehr als 10 ArbN (ausschließlich der Auszubildenden) beschäftigt werden.

     

    • Für ArbN, die am 31.12.03 bereits in einem Arbeitsverhältnis zu dem ArbG gestanden haben, genügt für die volle Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes jedoch weiter, dass im Zeitpunkt der Kündigung mehr als 5 ArbN (ausschließlich der Auszubildenden) regelmäßig beschäftigt waren (§ 23 Abs. 1 S. 2 KSchG).