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  • 04.06.2009 | Kündigungsrecht

    Fristlose Kündigung wegen außerdienstlichem Verhaltens im ehelichen Arbeitsverhältnis

    1. Die Verwendung eines vom früheren Ehemann und ArbG in der früheren Ehewohnung zurückgelassenen Rezeptblocks für den Eigenbedarf durch eine angestellte Ärztin stellt allein ein sogenanntes außerdienstliches Verhalten dar.  
    2. Dieses berechtigt wegen fehlendem Bezugs zur vertraglichen Aufgabenstellung nicht zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses, auch wenn die Verwendung des Rezeptblocks gegen den Willen des Ehemanns erfolgte. Dies gilt unabhängig von der strafrechtlichen Einordnung des Verhaltens.  
    (LAG Hamm 29.1.09, 8 Sa 1347/08, Abruf-Nr. 091595)

     

    Sachverhalt

    Die ArbN ist die getrennt lebende Ehefrau des Mitinhabers einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis. Sie war als angestellte Ärztin von ihrem häuslichen Arbeitsplatz aus mit Verwaltungs- und Abrechnungsaufgaben betraut. Zwei Jahre nach Auszug des Ehemanns aus der gemeinsamen Ehewohnung stellte die ArbN auf einem vom Ehemann zurückgelassenen Rezeptblock der Gemeinschaftspraxis ein Rezept über Aspirin und ein Präparat zur Senkung des Colesterinspiegels aus. Sie unterzeichnete mit eigenem Namen und erwarb die entsprechenden Medikamente in der Apotheke. Nach einer Rückfrage der privaten Krankenversicherung erklärte der Ehemann zusammen mit den anderen Mitinhabern der Gemeinschaftspraxis die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.  

     

    Die ArbN akzeptiert - mangels Vorliegens der Voraussetzung des Kündigungsschutzgesetzes - die fristgemäße Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wehrt sich aber gegen die ausgesprochene fristlose Kündigung.  

     

    Sie hat hierzu vorgetragen, allein versehentlich die Beifügung eines Vertretungszusatzes bei der Unterschrift vergessen zu haben. Sie sei nach dem Inhalt des Arbeitsvertrags und aufgrund der vormals intakten privaten Beziehung zum Ehemann bevollmächtigt gewesen, ein entsprechendes Rezept auszustellen. Darüber hinaus habe sich der fragliche Rezeptblock nicht in der Gemeinschaftspraxis, sondern in der früheren gemeinschaftlichen Ehewohnung befunden. Ein wie auch immer gearteter Schaden sei nicht entstanden.