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  • 01.02.2010 | Kündigungsrecht

    Bedrohung von Kollegen kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen

    Wer seine Kollegen bedroht und beleidigt, stört den Betriebsfrieden und riskiert eine fristlose Kündigung. Das gilt umso mehr, wenn ein solches Verhalten vorher bereits einmal vom ArbG abgemahnt worden ist, aber gleichwohl nicht abgestellt wurde (LAG Schleswig-Holstein 21.10.09, 3 Sa 224/09, Abruf-Nr. 100192).

     

    Praxishinweis

    Die ArbN war 31 Jahre alt, verheiratet und seit über sieben Jahren beim ArbG beschäftigt. Sie war zunächst ca. drei Wochen vor Erhalt der Kündigung vom ArbG aufgefordert worden, die neue Auszubildende vernünftig zu behandeln und nicht vor Kunden zu kritisieren. Nach einem erneuten Vorfall in Zusammenhang mit einem Personalgespräch warf die ArbN der Auszubildenden vor, sie sei schuld an diesem erneuten Gespräch. Dabei hatte sie mit der Hand ganz nah an deren Hals gestikuliert. Am Folgetag wurde die ArbN vom ArbG angewiesen, gegenüber der Auszubildenden und den Kolleginnen einen angemessenen Ton zu wahren. Das sei ihre letzte Chance. Direkt danach fuhr die Verkäuferin in die Filiale und drohte einer neuen Arbeitskollegin unter anderem: „Wer mich beim Chef anmachen will, den mache ich platt“. Darauf kündigte der ArbG fristlos.  

     

    Das war zulässig, entschied das LAG. Das von der ArbN an den Tag gelegte ungezügelte aggressive Verhalten zerstöre den Betriebsfrieden und mache eine gedeihliche Zusammenarbeit unmöglich. Da sich die Verkäuferin trotz einer Abmahnung nicht zusammengerissen, sondern ihr beanstandetes Verhalten sofort wiederholt habe, sei die fristlose Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses korrekt.