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  • 01.06.2007 | Kostenrecht

    Keine Aktenversendungspauschale, wenn Akte in Anwaltsfach im Nachbargericht eingelegt wird

    1. Die Aktenversendungspauschale gem. Nr. 9003 KV GKG fällt nicht an, wenn die Akte in ein Gerichtsfach eingelegt wird.  
    2. Das gilt auch, wenn das Gericht keine Gerichtsfächer unterhält, die Akte durch einen Bediensteten des Gerichts in ein nahe gelegenes anderes Gericht gebracht und in das dortige Gerichtsfach des Anwalts einlegt wird und das Gericht dort ein Postfach eingerichtet hat.  

     

    Praxishinweis

    Es überwiegt die Auffassung, dass eine bloße Aushändigung der Akte bei Abholung auch aus dem Gerichtsfach keine Versendung ist (VG Meinigen JurBüro 06, 37; Hartmann, Kostengesetze, Nr. 9003 KV GKG, Rn. 2).  

     

    Hat das Gericht keine eigenen Gerichtsfächer und wird die Akte von einem Bediensteten des Gerichts zu einem Gerichtsfach in einem anderen nicht im gleichen Gebäude gelegenen Gericht gebracht, löst dies ebenfalls keine Gebühr aus. Entscheidend ist, dass dem Gericht kein besonderer Aufwand entsteht, der mit der Versendungspauschale abzugelten wäre. Hat das Gericht bei dem Nachbargericht ein Postfach, muss dieses ohnehin täglich von einem Bediensteten aufgesucht werden. Das Überbringen und das Einlegen der Akte in das Gerichtsfach beim Nachbargericht können mit der Postabholung verbunden werden, so dass zusätzlicher Aufwand nicht entsteht. Das Gericht erbringt damit zwar eine „Serviceleistung“ für den Antragsteller, ein mit der Versendungspauschale abzugeltender Aufwand entsteht ihm jedoch nicht.  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2007 | Seite 108 | ID 85415