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  • 01.02.2005 | Insolvenz

    Welchen Umfang hat das Insolvenzgeld?

    von RA F.-J. Rehmann und Ref. P. Suminski, Büren/Bad Wünnenberg

    In der letzten Ausgabe von Arbeitsrecht aktiv wurde aufgezeigt, was beim Antrag auf Insolvenzgeld beachtet werden muss (AA 05, 6). Der vorliegende Beitrag gibt Auskunft darüber, mit welchen Zahlungen der ArbN seitens der Bundesagentur für Arbeit (BA) rechnen kann.  

     

    Gesichert ist das „Brutto-Arbeitsentgelt“

    Nach § 183 Abs. 1 S. 3 SGB III gehören zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt „alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis“. Dazu gehören alle Ansprüche, die im weitesten Sinne als Gegenleistung für die Arbeitsleistung erbracht werden. Nicht gesichert sind Nebenkosten wie Verzugszinsen, Finanzierungskosten, Kosten der Rechtsverfolgung und Vollstreckungskosten (BSG ZIP 85, 626).  

     

    Neuerdings Beschränkung in der Höhe

    Bislang wurde Insolvenzgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts ohne betragsmäßige Begrenzung, d.h. auch für sehr hohe Nettoarbeitsentgelte gezahlt. Seit dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt am 1.1.04 ist das der Berechnung des Insolvenzgelds zu Grunde zu legende Arbeitsentgelt (Bruttoarbeitsentgelt) auf die Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze begrenzt (2004: 5.150 EUR; 2005: 5.200 EUR).  

     

    Übersicht: Vom Insolvenzgeld erfasste Ansprüche

    Umfasst werden im Grundsatz Ansprüche auf Gehalt, Stunden- und Akkordlohn, Vergütung und Zuschläge für Mehrarbeit, Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Zuschläge und Zulagen, Auslösungen, Kleidergelder, Kostgelder, vermögenswirksame Leistungen, Gewinnanteile (Tantiemen), Sachbezüge, Urlaubsentgelte, Urlaubsgelder, Jahressonderleistungen, Jubiläumszuwendungen, Lohnausgleich im Baugewerbe, Zuschüsse zum Krankengeld, Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld, Beiträge des ArbG zur Zukunftssicherung des ArbN, Reisekosten und sonstige Spesen, die dem ArbN in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Arbeitsleistung erstattet werden, Fahrgeldentschädigungen für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstelle, Mankogelder, Werkzeuggelder und Provisionen (vgl. insgesamt: Berscheid, Arbeitsverhältnisse in der Insolvenz, Rn. 836). Umfasst sein können auch etwaige Schadenersatzansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (BSG NZA-RR 96, 151).