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  • 01.01.2005 | Insolvenz

    Was Sie beim Antrag auf Insolvenzgeld beachten müssen

    von RA F.-J. Rehmann und Ref. P. Suminski, Büren/Bad Wünnenberg

    Das Insolvenzgeld soll die Entgeltansprüche des ArbN im Fall der Insolvenz des ArbG in bestimmtem Umfang sichern. Diese Sicherung kann aber nur durchgreifen, wenn ein ordnungsgemäßer Antrag vorliegt. Der Beitrag zeigt auf, worauf Sie bei der Antragstellung auf Insolvenzgeld achten müssen.  

     

    Welche allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen bestehen?

    Das Insolvenzgeld ist eine aus den Mitteln der Insolvenzgeldumlage (§§ 358 – 362 SGB III) finanzierte Entgeltersatzleistung (§ 116 Nr. 5 SGB III) der Bundesagentur für Arbeit (BA). Sie wird an ArbN gezahlt, die wegen Zahlungsunfähigkeit des ArbG kein Arbeitsentgelt erhalten. Die Zahlung erfolgt nur auf entsprechenden Antrag. Gem. § 183 Abs. 1 S. 1 SGB III haben ArbN Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie  

    • bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ArbG,
    • bei Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
    • bei vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt,

     

    für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.  

     

    Welche Fristen müssen beachtet werden?