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  • 02.11.2010 | Erledigungsklausel

    Betriebsrentenansprüche grundsätzlich nicht von Gesamterledigungsklausel erfasst

    Die Rechtsqualität und der Umfang einer Ausgleichsklausel im Rahmen eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs ist durch Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. In Betracht kommen hierbei insbesondere ein Erlassvertrag nach § 397 Abs. 1 BGB, ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis nach § 397 Abs. 2 BGB oder ein deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis (BAG 20.4.10, 3 AZR 325/08, Abruf-Nr. 103349).

     

    Praxishinweis

    Die Gesamterledigungsklauseln sollen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses klare Verhältnisse schaffen und künftige Streitigkeiten unter den Parteien verhindern. Deshalb sind sie im Regelfall weit auszulegen.  

     

    Versorgungsansprüche im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung haben allerdings einen meist hohen Wert, sodass sie für den Berechtigten von besonders großer Bedeutung sind. Ein ArbN wird deshalb ohne besonderen Grund nicht auf solche Rechte verzichten wollen, sodass ein solcher Verzicht eine unmissverständliche Erklärung erfordert. Er muss eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden. Gesamterledigungserklärungen lassen sich im Regelfall dahingehend auslegen, dass sie Betriebsrentenansprüche gerade nicht erfassen. Die Verwirkung von Betriebsrentenansprüchen scheidet solange aus, wie das geltend zu machende Recht noch nicht besteht. Betriebsrentenansprüche können damit schon im Hinblick auf das Zeitmoment nicht vor Fälligkeit der sich aus dem Rentenstammrecht ergebenden Rentenleistungen beginnen.  

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 186 | ID 139697