Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 28.07.2011 | Dienstwagen

    Nichtherausgabe des Dienstwagens nach Kündigung kann neuer Kündigungsgrund sein

    Nach einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung hat der ArbN nach Ablauf der Kündigungsfrist bzw. bei einer außerordentlichen Kündigung sofort den Dienstwagen (vorläufig) herauszugeben, auch wenn die Wirksamkeit der Kündigung zwischen den Parteien im Streit steht. Unterbleibt die Herausgabe, ist dies generell geeignet, einen erneuten Grund für eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung zu bilden (LAG Nürnberg 25.1.11, 7 Sa 521/10, Abruf-Nr. 112366).

     

    Sachverhalt

    Der ArbG stellte dem ArbN einen Dienstwagen zur Verfügung. In dem Überlassungsvertrag war ein Passus enthalten, dass der Anspruch auf Überlassung des Fahrzeugs - auch zur privaten Nutzung - automatisch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet und der ArbN im Fall einer Kündigung umgehend das Dienstfahrzeug am Betriebssitz der ArbG zurückzugeben habe. Der ArbG sprach dem ArbN eine außerordentliche Kündigung aus - verbunden mit einer Aufforderung zur Herausgabe des Dienstwagens. Der ArbN verweigerte die Rückgabe des Fahrzeugs. Daher erfolgte seitens des ArbG eine weitere außerordentliche Kündigung, gegen die sich der ArbN im Wege der Kündigungsschutzklage wendete. Die Kündigungsschutzklage des ArbN war in zweiter Instanz erfolgreich. Das LAG Nürnberg hat die Revision zum BAG nicht zugelassen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das LAG Nürnberg hält zwar die Kündigung - die auf Nichtherausgabe des Dienstwagens gestützt wird - für unwirksam. Die Richter betonten aber, dass der ArbN mit der unterlassenen Herausgabe des Fahrzeugs eine schwerwiegende Vertragsverletzung verwirklicht habe. Die Kündigung sei aber nicht verhältnismäßig, da es an einer einschlägigen Abmahnung fehle.  

     

    Das LAG stellt klar, dass der ArbN verpflichtet gewesen sei, das Fahrzeug nach Ausspruch der ersten außerordentlichen Kündigung herauszugeben. Dies gelte unabhängig von der Wirksamkeit bzw. Rechtmäßigkeit der Erstkündigung. Bis zum Erlass eines Urteils bestehe Unklarheit über eine objektive Herausgabepflicht. Diese sei im Weg der Interessenabwägung so aufzulösen, dass nach Kündigungsausspruch grundsätzlich von einer Herausgabepflicht des ArbN und von einem -anspruch des ArbG hinsichtlich des Firmenfahrzeugs auszugehen sei. Das Recht zum Besitz aufseiten des ArbN sei nicht anders zu beurteilen als Vergütungsansprüche oder ein Weiterbeschäftigungsanspruch, die ebenfalls von der Frage der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung abhingen. Wie für den Weiterbeschäftigungsanspruch des ArbN könne anderes auch für den Herausgabeanspruch nur gelten, wenn eine Kündigung offensichtlich unwirksam sei. In der Regel sei aber von einer offensichtlichen Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nicht auszugehen. Im vorliegenden Fall ließ das LAG die Wirksamkeit der Kündigung am Fehlen einer Abmahnung scheitern, mit der dem ArbN vor Augen geführt werden müsse, dass er nach Ausspruch der (Erst-)Kündigung nicht länger zur Nutzung berechtigt gewesen sei. Im Dienstwagen-Überlassungsvertrag, der eine Herausgabepflicht des Firmenfahrzeugs nach Kündigungsausspruch vorsieht, wollte das LAG keine „antizipierte“ Abmahnung erkennen.