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  • 03.03.2011 | Die letzte Seite

    Diese Entscheidungen müssen Sie kennen

    von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne

    Auf der letzten Seite von „Arbeitsrecht aktiv“ lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u.a. zur Ausgleichsklausel, zur Versetzung und zum Kündigungsrecht.  

     

    Aktuelle Entscheidungen

    Ausgleichsklausel - LAG Berlin-Brandenburg 12.11.10, 6 Sa 1722/10, Abruf-Nr. 110601  

    Wird ein Kündigungsschutzprozess durch einen Vergleich beigelegt, in dem auch Vergütungsansprüche für die Dauer der Kündigungsfrist enthalten sind, wird ein in dieser Zeit fällig werdender Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung mit Mischcharakter von einer Ausgleichsklausel als negativem Schuldanerkenntnis erfasst. So entschied das LAG Berlin-Brandenburg. In der Entscheidung wird zudem darauf hingewiesen, dass eine solche Ausgleichsklausel im Interesse einer abschließenden Bereinigung des beendeten Arbeitsverhältnisses weit auszulegen ist. Sie umfasst auch den Anspruch des ArbN auf Zahlung eines 13. Monatsgehalts aufgrund eines arbeitsvertraglich in Bezug genommenen einschlägigen Tarifvertrags.  

     

    Versetzung - LAG Niedersachsen 15.10.10, 6 Sa 282/10, Abruf-Nr. 110602  

    Kommt es in einem Team oder einer Abteilung zu einem Konflikt, kann der ArbG einen Arbeitnehmer zur Lösung des Konflikts versetzen, ohne dass er den Verursacher des Konflikts ermitteln muss. Das LAG Niedersachsen hat das in einem entsprechenden Fall damit begründet, dass es grundsätzlich Sache des ArbG ist, zu entscheiden, wie er auf Konfliktlagen reagieren will.  

     

    Betriebsbedingte Kündigung - LAG Berlin-Brandenburg 25.11.10, 2 Sa 707/10, Abruf-Nr. 110603  

    Das LAG Berlin-Brandenburg hat bei einer betriebsbedingten Kündigung genauer hingesehen. Dabei hat es entschieden, dass eine bei der Prüfung einer betriebsbedingten Kündigung anzunehmende „Missbräuchlichkeit“ einer Unternehmerentscheidung vorliegen könne, wenn sich aus einer Mehrzahl von ineinander greifenden unternehmerischen Einzelentscheidungen, die für sich genommen sämtlich dem Spektrum von möglichen Reorganisationsentscheidungen zuzuordnen sind, ergibt, dass es alleiniges Ziel der Gesamtheit dieser Maßnahmen ist, eine bestimmte Stelle zum Wegfall zu bringen und den Stelleninhaber betriebsbedingt zu kündigen, ohne dass dem ein irgendwie gearteter „betriebswirtschaftlicher Erfolg“ zur Seite stehen würde.  

     

    Kündigungsrecht - LAG Köln 17.9.10, 4 Sa 721/10, Abruf-Nr. 110604  

    Das LAG Köln hat entschieden, dass ein Kündigungsschreiben, das nach 16.00 Uhr in den Briefkasten des ArbN eingeworfen wird, nicht mehr am Tag des Einwurfs zugeht. Die Richter haben dabei darauf abgestellt, dass die Postzustellung hier üblicherweise in den Morgenstunden erfolgt. Aber auch unabhängig davon gebe es keine allgemeine Verkehrsanschauung, dass auch noch bei einem Briefeinwurf nach 16.00 Uhr mit einer Entleerung des Briefkastens durch den Empfänger zu rechnen ist.  

     

    Tendenzbetrieb - BAG 14.9.10, 1 ABR 29/09, Abruf-Nr. 110605  

    Das BAG hat sich näher damit auseinandergesetzt, welche ArbN Tendenzträger bei karitativen Unternehmen oder Betrieben i.S.d. § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG sind. Das sind regelmäßig nur solche ArbN, die bei tendenzbezogenen Tätigkeitsinhalten im Wesentlichen frei über die Aufgabenerledigung entscheiden können und bei denen diese Tätigkeiten einen bedeutenden Anteil an ihrer Gesamtarbeitszeit ausmachen.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 54 | ID 142686