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  • 01.06.2011 | Der praktische Fall

    Stufenklage bei Auskunftsansprüchen über Arbeitsstunden

    Im folgenden Fall beschäftigt sich „Arbeitsrecht aktiv“ mit einem in der Praxis häufig auftretenden Problem bei der gerichtlichen Durchsetzung von Auskunftsansprüchen zur Vorbereitung von Zahlungsklagen. Es geht um die Möglichkeit, im Rahmen der Stufenklage einen Auskunftsanspruch auf der ersten Stufe durchzusetzen, um dann ggf. auf der zweiten Stufe bezifferte Zahlungsanträge stellen zu können oder bestimmte Beträge im Rahmen von gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen beziffern zu können.  

     

    Der Fall

    Im Rahmen einer aktuellen Entscheidung vom 20.2.11 hat das LAG Schleswig-Holstein (4 Sa 494/10, Abruf-Nr. 111657) entschieden, dass ein ArbN der durch seinen ArbG zum Erstellen von Stundennachweisen, die beim ArbG verbleiben veranlasst wird, in der Regel im Rahmen der Stufenklage einen Anspruch auf Auskunft über den Inhalt dieser Eintragungen hat, wenn er sie zur Bezifferung seiner Überstundenklage benötigt. Dies gelte zumindest, wenn entsprechende Erklärungen des ArbG vorausgegangen seien, die eine zweite Buchführung durch den ArbN selbst als überflüssig erscheinen ließen. Dabei war das LAG bei der Auslegung der vom ArbN gestellten Anträge nach §§ 133, 157 BGB analog sehr großzügig, da die Anträge zumindest ihrem Wortlaut nach nicht eindeutig ins Stufenverhältnis gesetzt waren.  

     

    Der Sachverhalt

    Der ArbN war seit dem 31.8.07 bis zum 15.12.10 als „Rückholfahrer“ für eine Pauschalvergütung von 400 EUR monatlich beim ArbG tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit holte er oft auch im Ausland vom ArbG vermietete Autos ab und überführte sie zurück.  

     

    Zur Fahrterfassung hatte der ArbN ein ihm vorgegebenes Formular mit der Überschrift „Stundennachweis für Aushilfen“ zu nutzen. In dieses waren Datum, Beginn und Ende der Fahrt, Begründung der Fahrt und Gesamtstundenzahl einzutragen. Die entsprechenden Formulare wurden vom ArbN entnommen, ausgefüllt und in einen Ordner beim ArbG eingeheftet und zurückgestellt.  

     

    Unstreitig wurde dem ArbN von der Geschäftsführerin des ArbG versichert, er brauche keine eigenen Aufzeichnungen zu führen und geleistete Überstunden würden ihm zugute kommen.  

     

    Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses behauptete der ArbN, über die geschuldete Wochenstundenzahl von 16,65 hinaus erhebliche Überstunden geleistet zu haben. Diese seien vom ArbG abzurechnen und auszuzahlen. Der ArbN trägt vor, er stütze sich insoweit auf § 242 BGB und den arbeitsvertraglichen Nebenanspruch auf Auskunftserteilung.