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  • 01.12.2007 | Betriebsübergang

    Die Auswirkungen von Inbezugnahmeklauseln nach einem Betriebs- oder Teilbetriebsübergang

    von RiArbG Klaus Griese, Hamm

    Das BAG hat seine Rechtsprechung aufgegeben, nach der bei Inbezugnahme eines räumlich und zeitlich anwendbaren Tarifvertrags im Arbeitsvertrag jedenfalls bei einem tarifgebundenen ArbG von einer Gleichstellungsabrede auszugehen ist. Der Beitrag zeigt die erheblichen Änderungen auf.  

    Die Inbezugnahmeklausel

    Eine Anwendung tariflicher Inhaltsnormen auf das Arbeitsverhältnis kommt grundsätzlich nur bei einer beiderseitigen Tarifgebundenheit von ArbN und ArbG in Betracht. Allerdings können die Parteien die Geltung von Tarifverträgen auch im Arbeitsvertrag vereinbaren. Solche Regelungen können unterschiedlich formuliert sein und unterschiedliche Folgen haben.  

     

    • Ist im Arbeitsvertrag vereinbart, dass Tarifverträge einer bestimmten Branche gelten, taucht die Frage auf, ob eine dynamische oder statische Verweisung beabsichtigt ist.

     

    • Ist vereinbart, dass Tarifverträge einer bestimmten Branche in der jeweiligen Fassung gelten, handelt es sich um eine dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Tarifverträge der Branche.

     

    • Ist vereinbart, dass die jeweils geltenden Tarifverträge der jeweiligen Branche in der jeweiligen Fassung gelten, handelt es sich um eine dynamische Tarifwechselklausel. Folge ist, dass bei einem Branchenwechsel des ArbG (z.B. durch Betriebsübergang) kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme die „neuen“ Tarifverträge Anwendung finden.