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  • 02.01.2008 | Betriebsübergang

    Die Auswirkungen der neuen Rechtsprechung zu Inbezugnahmeklauseln bei Betriebsübergang

    von RiArbG Klaus Griese, Hamm

    In der letzten Ausgabe von „Arbeitsrecht aktiv“ hatten wir Ihnen die geänderte Rechtsprechung des BAG vorgestellt, nach der bei Inbezugnahme eines räumlich und zeitlich anwendbaren Tarifvertrags im Arbeitsvertrag jedenfalls bei einem tarifgebundenen ArbG nicht mehr von einer Gleichstellungsabrede auszugehen ist. Nachstehend zeigen wir die Auswirkungen dieser Entscheidung für die Praxis auf.  

    Gesetzliche Vorgaben zum Übergang von Rechten und Pflichten

    Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber über, tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein (§ 613a Abs. 1 S. 1 BGB). Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags geregelt, werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem ArbN. Sie dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des ArbN verändert werden (§ 613a Abs. 1 S. 2 BGB). Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags geregelt werden (§ 613a Abs. 1 S. 3 BGB).  

    Die Anwendung in der Praxis

    Diese gesetzliche Regelung scheint eindeutig zu sein, was aber nicht der Fall ist. Denn § 613a Abs. 1 S. 2und 3 BGB haben Auffangcharakter.Die „schuldrechtliche Transformation“ von Tarifverträgen dient dazu, den ArbN zu schützen. Dieses Schutzes durch Transformation bedarf es aber nicht,  

     

    • wenn im Erwerberbetrieb Tarifgebundenheit besteht und auch der ArbN im Erwerberbetrieb „richtig“ tarifgebunden ist. Dann gelten „automatisch“, ohne dass das Günstigkeitsprinzip Anwendung findet, die neuen tarifvertraglichen Bestimmungen (§ 613a Abs. 1 S. 3 BGB);

     

    • wenn der Schutz des ArbN über eine Inbezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag sichergestellt werden kann. Denn auch in diesem Fall wird bereits ein Mindeststandard – vertraglich – geschaffen, während § 613a Abs. 1 S. 2 BGB nur eine schuldrechtliche Transformation in den Fällen der kollektivrechtlichen Nichtmehrgeltung von Tarifverträgen vorsieht (zuletzt BAG 29.8.07, 4 AZR 765/06, Abruf-Nr. 073696).