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  • 31.08.2010 | Berufsausbildung

    Kein „Anlernvertrag“ für einen anerkannten Ausbildungsberuf

    Es ist unzulässig, die Ausbildung in einem anderen Vertragsverhältnis nach § 26 BBiG - etwa einem „Anlernverhältnis“ - durchzuführen. Trotzdem eingegangene „Anlernverhältnisse“ sind für den Zeitraum ihrer Durchführung entsprechend den Regeln über das Arbeitsverhältnis auf fehlerhafter Vertragsgrundlage (sog. faktisches Arbeitsverhältnis) wie ein Arbeitsverhältnis zu behandeln. Zu zahlen ist die i.S.v. § 612 Abs. 2 BGB für Arbeitsverhältnisse übliche Vergütung (BAG 27.7.10, 3 AZR 317/08, Abruf-Nr. 102479).

     

    Sachverhalt

    Die ArbN war zunächst fünf Monate beim ArbG im Rahmen eines Vertrags über eine Einstiegsqualifizierung zum Ausbildungsberuf Malerin und Lackiererin tätig. Im Anschluss hieran bot der ArbG der ArbN den Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags an. Die ArbN lehnte dies ab, weil sie nicht zur Berufsschule gehen wollte.  

     

    Die Parteien schlossen dann für den Zeitraum von 24 Monaten einen „Anlernvertrag für die Vermittlung von Grundkenntnissen und Fertigkeiten in dem Beruf: Maler- und Lackiererin“. Ziel dieses Vertrags war „die Vermittlung von Grundkenntnissen und Fertigkeiten in Anstricharbeiten innen und außen, Tapezieren, Objektlackierungen, Wärmedämmarbeiten, Gerüstaufbau, Bodenbelagsarbeiten, Trockenbau und Putzarbeiten“. Es wurde eine monatliche Vergütung (550 EUR brutto) vereinbart, die hinter der für ArbN üblichen Mindestvergütung zurückblieb. Nach 14 Monaten kündigte die ArbN fristlos.  

     

    Das Arbeitsgericht wies die auf Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem Mindestlohn für ungelernte ArbN im Malerhandwerk nach dem Mindestlohn-Tarifvertrag und der im Vertrag vereinbarten Vergütung (i.H.v. 11.876 EUR) gerichteten Klage ab. Das LAG Niedersachsen gab der Berufung der ArbN teilweise (i.H.v. 3.803 EUR) statt und änderte das Urteil entsprechend ab. Die hiergegen gerichtete Revision hatte keinen Erfolg.