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  • 05.05.2009 | Befristung/Europarecht

    EuGH-Vorlage: Ist der Befristungsgrund des Lebensalters mit Gemeinschaftsrecht vereinbar?

    1. Die Altersgrenze von 60 Jahren für das Kabinenpersonal in § 19 Abs. 2 S. 3 MTV Nr. 1 Kabinenpersonal Deutsche Lufthansa AG ist wegen Fehlens eines rechtfertigenden Sachgrunds unwirksam.  
    2. Der 7. Senat des BAG hat den EuGH Art. 234 Abs. 3 EG um eine Vorabentscheidung zur Vereinbarkeit von § 14 Abs. 3 S. 1 TzBfG in der bis zum 30.4.07 geltenden Fassung mit dem Gemeinschaftsrecht ersucht.  
    (BAG 16.10.08, 7 AZR 253/07 (A), Abruf- Nr. 091278).

     

    Praxishinweis

    Der EuGH soll eine wichtige Frage klären: Ist § 14 Abs. 3 S. 1 TzBfG - in der vom 1.1.01 bis zum 30.4.07 geltenden Fassung - mit Gemeinschaftsrecht vereinbar (insbesondere mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf) sowie Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG? Zweifel hat das BAG vor allem wegen der EuGH-Entscheidung zur Altersdiskriminierung im Fall Mangold (EuGH 22.11.05, C144/04, Abruf-Nr. 053446) und der EuGH-Forderung an die nationalen Gerichte, die volle Wirksamkeit des allgemeinen Verbots der Diskriminierung wegen Alters zu gewährleisten. Falls diese Norm in einem Verfahren entscheidend ist, sollte der Parteivertreter die Aussetzung des Verfahrens beantragen.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 87 | ID 126470